Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 1. der Bundeswehr, 2. der Bundespolizei, 3. der Bereitschaftspolizeien der Länder, 4. des Zivil- und Katastrophenschutzes, 5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, 6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
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