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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Wechsel des Wertpapierregisters

Zeitreise: 04.02.2026

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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