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§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Eigentumsvermutung für den Inhaber

Zeitreise: 04.02.2026

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.

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