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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen

Zeitreise: 17.10.2023

(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.

(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.

(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt 1. die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und 2. der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.

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