Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV 1955 | § 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen

1Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Sicherungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden.2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat.3Werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den Betrag von 25.565 Euro übersteigen.4Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung unverzüglich anzuzeigen.

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Steuerrecht BFH: Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

19.05.2010

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Steuerrecht

Steuerrecht: Lebensversicherungen: Zur steuerschädlichen Darlehensverwendung

29.04.2010

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Steuerrecht

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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV 1955 | § 84 Anwendungsvorschriften


(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. (1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen


(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen


(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (2) Befindet sich die Geschäftsleitung ni

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Bundesfinanzhof Urteil, 02. Dez. 2014 - VIII R 16/12

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Oktober 2010  9 K 2830/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII R 49/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 I. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) die St

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII R 2/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Glaser- und M

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII R 7/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 2001 und 2002 eine Autowaschanlage, die sie nach ihrer Fertigstellung im April 200

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII R 30/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

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Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - VIII R 6/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Glaser- und M

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2009 - 11 K 4217/08

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tatbestand   1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem das beklagte Finanzamt (FA) die Steuerpflicht von Zinsen aus zwei Kapitallebensversicherungen gesondert festgestellt hat. 2 Der Kläger und seine Ehefrau haben durch

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