Gleisabstand
(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen 1. auf freier Strecke und bei Überladegleisen: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm, 2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, a) bei bestehenden Anlagen: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm, b) bei Neubauten: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm, 3. unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist: Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm. Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.
(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen | 1. | auf freier Strecke und bei Überladegleisen | 3,65 m, | | | --- | --- | --- | --- | | 2. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, | | | | | a) | bei bestehenden Anlagen | 4,00 m, | | | b) | bei Neubauten | 4,50 m. |
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.
(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen 1. auf freier Strecke: 2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm, 2. bei Überladegleisen: 1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm, 3. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise: 2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.
(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.
(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen | 1. | auf freier Strecke | 3,90 m, | | --- | --- | --- | | 2. | bei Überladegleisen | 3,65 m, | | 3. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise | 4,40 m. |
(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
(9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden: | Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m | Zulässige Verkleinerung mm | | --- | --- | | bis 2.000 | 15 | | unter 2.000 bis 1.500 | 10 | | unter 1.500 bis 500 | 5 | | unter 500 bis 250 | 0 |
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.
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