Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden: 1. in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, 2. in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz, 3. in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411, 4. in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.