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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Einreichung elektronischer Dokumente

Zeitreise: 25.02.2026

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden: 1. in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, 2. in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz, 3. in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411, 4. in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.

(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

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