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Amtlich · § 5 UrhG

§ 14 ERPVwG

Zeitreise: 31.08.1953

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1447), ist auch auf das Sondervermögen anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

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