Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat 1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, 2. berät über alle Fragen, die für den Erdölbevorratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, und 3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat 1. vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und 2. dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der Weisungsbefugnis regelt die Satzung.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt wird. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen 1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2, 2. Weisungen an den Vorstand sowie 3. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im Beirat.
(5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
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