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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Auflösung

Zeitreise: 09.12.2019

(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.

(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.

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