Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber
- 1.
von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder - 2.
von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
Referenzen - Gesetze | § 117a EnWG 2005
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§ 117a EnWG 2005 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 117a EnWG 2005 zitiert 2 andere §§ aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind1.„Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere...