Wegfall der Steuervergünstigungen
(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist eine nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des Anteils, der dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bei Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der niedrigere Teilwert ausschließlich mit Rücksicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen angesetzt worden ist. Eine für Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gebildete Rücklage ist abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich in Höhe des Betrags oder Teilbetrags gewinnerhöhend aufzulösen, der dem Anteil der Tilgung im jeweiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag des hingegebenen Darlehens entspricht; die Rücklage ist jedoch vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in § 1 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Teilbeträgen gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder § 2 veräußert oder in das Privatvermögen überführt, so ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das Privatvermögen im Verhältnis des Anteils der veräußerten oder in das Privatvermögen überführten Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt, wenn 1. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder von solchen Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden oder 2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte gehörende a) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Rücklage berücksichtigt worden sind, veräußert oder in das Privatvermögen oder in ein Land überführt werden, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, oder b) Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 zurückgezahlt oder abgetreten oder in das Privatvermögen oder in einen Betrieb oder eine Betriebstätte in einem Land überführt werden, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, oder c) Beträge, die nach § 1 Abs. 6 bei der Staatsbank des Entwicklungslandes hinterlegt oder eingelegt worden sind, zurückgezahlt werden,ohne daß von der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätteim Falle des Buchstaben abis zum Ende des auf die Veräußerung oder Überführung folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt,im Falle des Buchstaben bbis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtretung oder Überführung der Darlehen folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 gewährt werden.Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Rücklage berücksichtigt worden sind, aus einem Entwicklungsland der Gruppe 1 in ein Entwicklungsland der Gruppe 2 überführt, gilt Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß der auf die überführten Wirtschaftsgüter entfallende Teil der Rücklage zu sechs Zehnteln, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu vier Zehnteln vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen ist. Bei einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebstätte in Entwicklungsländern in eine Kapitalgesellschaft entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhältnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte vor der Umwandlung entspricht. Eine Einbringung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt nicht zu einer vorzeitigen gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage. In den Fällen des Satzes 4 ist die Rücklage in entsprechender Anwendung des Satzes 1 vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der Kapitalgesellschaft einer der in Satz 2 Nr. 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Tatbestände verwirklicht wird, ohne daß die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 letzter Halbsatz von der Kapitalgesellschaft erfüllt werden. Entsprechendes gilt bei der Einbringung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b.
(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz oder wird der Sitz oder die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 in ein Land verlegt, das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, so ist die nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
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