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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Auflösung

Zeitreise: 25.06.2021

(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

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