Gesundheitswesen
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen Bundesgebiet angepaßt wird.
(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
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- Urheberrecht & AbmahnungAmtliches-Werk-Urheberrechts-CheckPrüfen Sie, ob Sie einen staatlichen Text (Gesetz, Urteil, Erlass) frei kopieren dürfen, weil er keinen Urheberschutz genießt (§ 5 UrhG).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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