Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 102
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 102<br>Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/11/2014 20:13

Der inländische Insolvenzverwalter darf zwar nicht über die Masse verfügen, jedoch eine Zwangsvollstreckung mittels Vollstreckungserinnerung abwehren.
03/11/2014 18:26

Damit ist und bleibt der COMI weiterhin maßgebliches Kriterium für die Zuständigkeitsbegründung innerhalb der EuInsVO
03/11/2014 16:50

Zuständig für die Insolvenzverfahrenseröffnung ist damit das Mitgliedstaatengericht, in dem zum Einstellungszeitpunkt der gesellschaftliche Interessenmittelpunkt lag.
31/07/2014 16:44

Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
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published on 27/03/2014 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/10 vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die
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