Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - IX ZR 143/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 291.837,76 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, weil das Berufungsgericht im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Anfechtungsgesetzes am 1. Januar 1999 § 19 AnfG für entsprechend anwendbar gehalten hat, obwohl die angefochtene Grundstücksübertragung schon im Januar 1998 stattgefunden hatte. Die Auffassung, hinsichtlich der Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung komme es auf das Recht des Staates an, in dem die Anfechtung wirksam werde, dies gelte auch schon, soweit die Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 stattgefunden habe, wird inzwischen nahezu einhellig vertreten (OLG Düsseldorf, IPrax 2000, 534; OLGR Schleswig 2004, 226, 227; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 19 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 121 f, zu Art. 102 Abs. 2 EGInsO). Zu abweichenden Ansichten wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nichts ausgeführt. Diese legt auch nicht dar, dass hinsichtlich der durch die Neufassung des Anfechtungsgesetzes überholten Rechtsfrage noch Klärungsbedarf besteht.
- 3
- Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wonach es in Fällen der Gläubigeranfechtung mit Auslandsberührung auf die wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art ankomme (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 321 ff; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197), steht der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des Rechtes des Staates, in dem die Anfechtung wirksam werden soll, wird durch diese Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.
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- 2. Auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof nach der Neufassung des § 545 ZPO ausländisches Recht zu ermitteln und anzuwenden hat, kommt es nicht an. Zulassungsrechtlich relevante Rechtsfehler bei der Ermittlung und Anwendung des französischen Rechts sind der Entscheidung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
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- 3. Der Vortrag, die Schuldnerin habe eine Organisationsstruktur geschaffen und sich dieser bedient, um künftige, noch ungewisse Gläubiger der A. GmbH zu schädigen, ist schon in der Klageschrift und ihren Anlagen zu finden, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf gestützt hat, stellt keine Überraschungsentscheidung dar.
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- 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2008 - 10 O 13/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 - I-12 U 87/08 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.