Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Inhaltsverzeichnis

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

1.
der installierten Leistung der Anlagen,
2.
der Volllaststunden und
3.
der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

1.
Wasserkraft,
2.
Windenergie an Land,
3.
Windenergie auf See,
4.
solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
5.
Geothermie,
6.
Energie aus Biomasse,
7.
Deponiegas,
8.
Klärgas und
9.
Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

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(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,1.die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,2.sicherzustellen, dass die Transparen
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published on 10/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.686.264,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p. a. aus 1.430.605,24 € seit dem 01.11.2014, aus weiteren 707.941,85 € seit dem 18.11.2014, aus weit
published on 26/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.460.321,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Betrag von EUR   90.997,17 seit dem 17.12.2013 EUR   90.997,17 seit dem 16.01.2014 EUR 526.322,36 seit dem 16.09.2014 EUR
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