Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen, - 2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit - a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage, - b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, - c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer, - d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und - e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
- 3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und - 4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.
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published on 19/09/2017 00:00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
published on 05/07/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w
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