Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2014 - M 21 K 12.3388

bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen, rechtskräftigen Beschluss vom 15. November 2012 (Az. M 21 E 12.2497) Bezug genommen, mit dem die Kammer den Antrag des Klägers gemäß § 123 VwGO, die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des hier streitigen Zurruhesetzungsverfahrens zur Fortzahlung der vollen Dienstbezüge zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage abgelehnt hat.

Im vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger,

den Bescheid des vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde zunächst das bereits im Beschluss vom 15. November 2012 berücksichtigte, bis dahin erfolgte Vorbringen mit anderen Worten wiederholt. Ergän zend wurde vorgetragen, es werde nochmals bestritten, dass der Kläger für die Ausübung seiner bisherigen Funktion als Wagenmeister untauglich sei. Die diesbezügliche bahnärztliche Begutachtung sei mangelhaft, weil sie sich nicht auf ein augen-fachärztliches Gutachten stütze, sondern lediglich einen augenärztlichen Befund auswerte. Tatsächlich komme es auf die Sehschärfe des linken Auges von mindestens 0,3 nicht entscheidungserheblich an, weil die betreffende Funktionseinschränkung durch das gesunde rechte Auge voll ausgeglichen werde. Ferner werde bestritten, dass der Kläger außerstande sei, einer Beschäftigung in der Automatengruppe nachzugehen, weil er angeblich keine bis zu 25 kg schweren Geldkassetten tragen könne. Diese Behauptung des Beklagten sei unrichtig und frei erfunden. Der Beklagte habe hierdurch eine anderweitige Verwendung des Klägers mutwillig vereitelt. Zum Beleg wurde ein augenärztliches Attest vom 10. Januar 2013 vorgelegt, mit dem u.a. bescheinigt wird, dass bei dem beidäugigen Sehen das rechte Auge das linke ausgleiche. Das räumliche Sehen sei bei dem Kläger nicht geprüft worden. Ophthalmo-logische Medikamente nehme er derzeit nicht ein. Er sei in der Lage, Lasten von mehr als 25 kg zu tragen. Ferner wurde vorgetragen, die in dem negativen Leistungsbild vom 8. November 2011 enthaltene Aussage, der Kläger könne die gegenwärtigen Aufgaben als Wagenmeister auch zu 50% nicht mehr wahrnehmen, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zum einen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, laut der vorgelegten aktuellen ergänzenden Stellungnahme des Leitenden Bahnarztes Dr. H. vom 27. August 2014 habe sich hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers keinerlei Änderung ergeben. In der genannten Stellungnahme wurde u.a. ausgeführt, die Unterstellung des Klägers, der Bahnarzt habe ihn vor Abgabe seines Gutachtens nicht wirklich untersucht und bestimmte Angaben im Leistungsbild im Nachhinein ausgefüllt, wobei er sich möglicherweise verschrieben habe, werde nachdrücklich zurückgewiesen. Es bleibe auch jetzt noch dabei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 8. November 2011 weiterhin dienstfähig für Tätigkeiten gemäß dem damaligen Leistungsbild gewesen sei, also für Tätigkeiten, welche nicht das volle Sehvermögen beider Augen erforderten. Weitere Einschränkungen seien im Leistungsbild nicht angegeben. Als der Kläger zuletzt, also am 8. November 2011, bahnärztlich untersucht worden sei, habe der Visus auf dem linken Auge unter 0,1 gelegen. Dies decke sich mit dem vorgelegten Attest seiner behandelnden Augenärztin vom 10. Januar 2013, mit dem ein Visus von 1/15p (p stehe für partim, d.h. teilweise) bestätigt werde. Die Angabe der Augenärztin, dass beim beidäugigen Sehen das rechte Auge das linke ausgleiche, sei nicht verständlich. Tatsache sei, dass der Kläger auf dem linken Auge sehr schlecht sehe. Aufgrund der schlechten Sehschärfe auf dem linken Auge bestehe funktionelle Einäugigkeit (im Sinne der Definition analog der Fahrerlaubnisverordnung).

Weiter wurde von der Beklagten ausgeführt, auch an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG habe sich nichts Wesentliches verändert. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens der Betriebsärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin/Verkehrsmedizin vom 29. März 2010 sei der Kläger für die bis vor seiner Erkrankung ausgeübte Tätigkeit als Wagenmeister und im Betriebsdienst auf Dauer nicht tauglich. Wegen dieser gravierenden Einschränkungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit sei am 21. April 2010 von der Beigeladenen das … zur Integration eingeleitet worden, um einen neuen, den Einsatzbeschränkungen des Klägers entsprechenden Arbeitsplatz in einer anderen Funktion zu finden. Dabei seien mehrere Arbeitsversuche aus Gründen, welche der Kläger zu vertreten habe, gescheitert. Auch seien dabei weitere gravierende Einsatzbeschränkungen offensichtlich geworden. Soweit er wegen seiner Initiativbewerbung als Automatenwart im Cash-Center der … vorbringe, dass er von der Gesellschaft die Auskunft erhalten habe, seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können, weil er keine bis zu 25 kg schweren Geldkassetten tragen könne, habe eine Nachfrage bei dem von ihm benannten Zeugen, dem zuständigen Personalmanager A., ergeben, dass dieser bei seiner Auskunft den Kläger bezüglich der genannten Einschränkung mit einem anderen Bewerber verwechselt habe. Die Absage gegenüber dem Kläger sei vielmehr aus anderen gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Bewerbung sei dem Fachbereich der … vorgelegt worden und von diesem mit der Begründung abgelehnt worden, dass nach Rücksprache mit dem arbeitsmedizinischen Dienst der Kläger das Anforderungsprofil eines Automatenwarts ebenfalls wegen seiner eingeschränkten Sehfähigkeit nicht erfülle. A. habe sich diesbezüglich bei dem Arzt vom arbeitsmedizinischen Dienst Dr. T. rückversichert. Nach dessen Aussagen hätten bei dem Kläger auch für die Aufgaben eines Automatenwarts Bedenken wegen seiner Sehfähigkeit im Hinblick auf die hierfür erforderliche Fahrtätigkeit bestanden. Soweit der Kläger hiergegen einwende, er sei laut dem augenärztlichen Attest vom 10. Januar 2013 sogar in der Lage, in der Privatwirtschaft als Fahrer zu arbeiten, sei dies zum einen dem Attest explizit nicht zu entnehmen. Zum andern werde auf die gegenteilige Feststellung der Betriebsärztin R. vom 5. Mai 2010 verwiesen, wonach gesundheitliche Bedenken gegen Arbeiten mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten bestünden und sogar das Überschreiten von Gleisen nur unter Wahrung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen möglich sei. Bei der betriebsärztlichen Untersuchung der Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (G 25-Tauglichkeit) würden Mindestanforderungen an das Sehvermögen gestellt. Hierzu zählten neben der Sehschärfe weitere Sehfunktionen wie räumliches Sehen, Farbensehen, Gesichtsfeldsowie Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit. Aufgrund der Bedenken des Betriebsarztes der … wie auch bereits der Betriebsärztin der Beigeladenen seien die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Inwieweit der Kläger in der Privatwirtschaft taug lich sei, als Fahrer zu arbeiten, sei für die Frage seiner Einsetzbarkeit im dienstlichen Bereich mit besonderen Tauglichkeitsanforderungen nicht maßgeblich.

Hierauf erwiderte der Kläger zuletzt, zwar müssten nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO Betriebsbeamte grundsätzlich mit oder ohne Sehhilfen eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben. Nach § 48 Abs. 7 EBO seien hiervon aber Ausnahmen zu machen, wenn besondere Verhältnisse vorlägen. Diese seien bei dem Kläger eindeutig gegeben, nachdem er auf dem rechten Auge eine Sehschärfe von 100% erreiche und damit die Sehschwäche auf dem linken Auge gänzlich ausgeglichen werde. Diese Sehschärfe sei sogar ausreichend für einen Rechtsanspruch auf Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Dies wurde anhand der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen (BGBl. I 2010 S. 2034) umfangreich ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung, als auch jetzt voll diensttauglich sei und insbesondere durch die Sehschärfe auf dem rechten Auge die Schwäche auf dem linken Auge gänzlich ausgeglichen werde, ein Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde nach Auswahl des Gerichts einzuholen. Dieser Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des … vom 7 März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter uneingeschränkt gültigen Gründe des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschlusses vom 15. November 2012 (Az. M 21 E 12.2497) Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich noch folgendes auszuführen:

Bereits im Beschluss vom 15. November 2012 wurde ausführlich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet, dass die bahnärztliche Begutachtung des Klägers alle an sie zu stellenden Anforderungen erfülle. Insbesondere ist es dem Leitenden Bahnarzt erlaubt gewesen, sich auf die Auswertung eines augenärztlichen Befundes zu beschränken. Die Einholung eines augenfach-ärztlichen Gutachtens war im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die Richtigkeit der bahnärztlichen Begutachtung wurde zuletzt durch das vorgelegte Attest der behandelnden Augenärztin vom 10. Januar 2013 bestätigt, mit dem ein Visus von 1/15p = 0,07/partim mitgeteilt wurde. Die Angabe der Augenärztin, dass beim beidäugigen Sehen das rechte Auge das linke ausgleiche, trägt zur Entscheidungsfindung nichts bei. Maßstab der Begutachtung sind nicht die Anforderungen, welche an die Sehfähigkeit für die Teilnahme am allgemeinen Leben oder für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr oder für die Ausübung sonstiger Berufe zu stellen sind, sondern die Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes eines Hauptwerkmeisters (Wg), also eines Betriebsbeamten im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 6 EBO (Wagenuntersu-chungs- und Bremsbeamte). Indem der demnach hier allein einschlägige § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO für Betriebsbeamte grundsätzlich mit oder ohne Sehhilfen eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge verlangt, steht fest, dass der anzuwendende Maßstab die Ausgleichsfähigkeit eines noch vorhandenen gesünderen Auges bereits berücksichtigt und voraussetzt. Um der - im Übrigen nicht auf medizinischen Sachverstand gestützten - Argumentation des Klägers folgen zu können, müsste maßgebliches Kriterium ein aus der Sehfähigkeit beider Augen zusammengesetztes, durchschnittliches Gesamtsehvermögen sein; das ist jedoch nicht der Fall. Aus diesem Grund gehen die weiteren Versuche des Klägers, seine Betriebsdiensttauglichkeit aus einer Überkompensationsfähigkeit seines gesunden rechten Auges mit einer Sehschärfe von 100% herzuleiten, ins Leere. Dies gilt zum einen für sein sinngemäßes Vorbringen, das Fahrerlaubnisrecht lasse aufgrund ausgedehnterer Kompensationsmöglichkeiten Fahrberechtigungen zu, welche die für den Bahnbetrieb geltenden strengeren Kriterien als mit höherrangigem Recht unvereinbar und überholt erscheinen ließen. Insofern besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts keinerlei Analogiefähigkeit. Aber auch soweit er auf § 48 Abs. 7 EBO verweist, wonach bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen u.a. von den hier einschlägigen Anforderungen des § 48 Abs. 3 Nr. 1 EBO Ausnahmen zulässig sind, und solche besonderen Verhältnisse -wiederum, ohne sich auf medizinischen Sachverstand stützen zu können - darin erblickt, dass er noch über ein gesundes rechtes Auge mit einer Sehschärfe von 100% verfügt, kann ihm nicht gefolgt werden, denn derartige besondere Verhältnisse, selbst wenn sie grundsätzlich auch in der Person des Betroffenen und nicht etwa nur in den betrieblichen Umständen liegen könnten, was zu bezweifeln ist, jedenfalls an das konkret-funktionelle und nicht an das hier maßgebliche abstrakt-funktionelle Amt anknüpfen würden. Von dieser Vorschrift kann demnach nur Gebrauch gemacht werden, wenn es ausnahmsweise im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beschäftigten im Einzelfall vertretbar ist, von der Einhaltung von Anforderungen abzusehen. Diese Frage wurde aber bereits im Suchverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG mit dem für den Kläger nachteiligen Ergebnis geprüft, dass es in seinem bisherigen Berufsfeld keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für ihn gibt.

Auch die Gestaltung und das Ergebnis des Suchverfahrens halten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Angriffen des Klägers stand.

Soweit er vorträgt, die Behauptung des Beklagten, er sei außerstande, einer Beschäftigung als Automatenwart im Cash-Center der … nachzugehen, weil er angeblich keine bis zu 25 kg schweren Geldkassetten tragen könne, sei unrichtig und frei erfunden und hierdurch sei eine anderweitige Verwendung von dem Beklagten mutwillig vereitelt worden, kommt es auf diesen Umstand für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung überzeugend dargelegt, dass die Erfüllung dieses Kriteriums durch den Kläger nicht in Abrede gestellt werde. Soweit es dem Kläger als Ablehnungsgrund genannt worden sei, beruhe das auf einer Personenverwechslung. In Wirklichkeit sei ein anderer Bewerber gemeint gewesen.

Maßgeblicher Grund für die Absage gegenüber dem Kläger sei vielmehr gewesen, dass er auch für die Tätigkeit als Automatenwart wegen seines eingeschränkten Sehvermögens nicht als tauglich habe eingestuft werden können. Seine Bewerbung sei dem Fachbereich der … vorgelegt worden und von diesem mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Kläger nach Rücksprache mit dem Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. T., bei dem sich der Personalmanager A. diesbezüglich rückversichert habe, das Anforderungsprofil eines Automatenwarts wegen seiner eingeschränkten Sehfähigkeit im Hinblick auf die hierfür erforderliche Fahrtätigkeit nicht erfülle. Die Richtigkeit dieser Einstufung ergibt sich zwar entgegen der Darlegung des Beklagten nicht schon aus den Feststellungen der Betriebsärztin R. im Gutachten vom 5. Mai 2010. Denn darin fehlt jeglicher konkrete Hinweis auf die Durchführung einer - für den Kläger ungünstig verlaufenen - betriebsärztlichen Untersuchung der Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (G 25-Tauglichkeit). Insoweit konnte jedoch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine E-Mail-Abschrift des genannten Personalmanagers A. vom 17. Juli 2013 vorlegen, in der bestätigt wird, dass von dem betriebsärztlichen Dienst der … (i.a.s. Gesundheitszentrum Süd) eine G 46-Untersuchung des Klägers auf körperliche Tauglichkeit und eine G 25-Untersuchung auf Fahrtauglichkeit für den Arbeitsplatz als Automatenwart durchgeführt worden sei. Aufgrund der Bedenken des Betriebsarztes der … wie auch bereits der Betriebsärztin der Beigeladenen seien bei dem Kläger die Mindestanforderungen nicht als erfüllt angesehen worden.

Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, er wäre nach den Kriterien der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen (BGBl. I 2010 S. 2034) in der Privatwirtschaft dennoch tauglich, als Fahrer zu arbeiten. Zwar kommt hier, wo es darum geht, zu beurteilen, ob er imstande ist, im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Automa-tenwarts ein Kraftfahrzeug im allgemeinen Straßenverkehr zu führen, und anders als bei der Begutachtung hinsichtlich der Fähigkeit, die Funktion eines Wagenmeisters auszuüben (vgl. oben), eine Bezugnahme auf Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung durchaus in Betracht. Sie ist aber aus materiellen Gründen dennoch nicht zulässig. Denn nach Nr. 3.2 Abs. 6 des Leitfadens für Betriebsärzte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Anwendung des G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), abrufbar unter www.vbg.de/apl/zh/g25/inhalt.htm, sowie nach Anlage 1 (Antworten auf häufige Fragen zum G 25) Nr. 9 Abs. 1 des Leitfadens setzt eine Zulassung Einäugiger zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten immer eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung voraus und diese ist im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Klägers ausgefallen. Analog zur Fahrerlaubnisverordnung gilt als funktionell einäugig auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. Angeborene Einäugigkeit kann wegen bekanntermaßen vorhandener Anpassungsvorgänge im Einzelfall eher kompensiert werden als erworbene Einäugigkeit. Daraus folgt, dass eine im Einzelfall betriebs- und arbeitsmedizinisch festgestellte Untauglichkeit eines funktionell Einäugigen zur Ausübung einer Fahrtätigkeit, wie sie bei einem Automatenwart erforderlich ist, nicht durch Heranziehung allgemeiner Rechtsquellen wie der Fahrerlaubnisverordnung widerlegt werden kann. Auch in dieser Frage wirkt sich zu Ungunsten der Klage aus, dass der Dienstherr besondere, sich vom allgemeinen bzw. auch allgemein-gewerblichen Niveau abhebende Anforderungen an den Inhaber eines bestimmten Arbeitsplatzes stellen kann. Das leuchtet hier auch durchaus ein. Nach den beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei einem Automatenwart um eine Art Geldtransportfahrer, der nach der nachvollziehbaren Vorgabe des Dienstherrn in der Lage sein muss, auch außergewöhnliche Fahrsituationen wie z.B. Flucht- oder Verfolgungsfahrten sowie übergesetzliche Notstandssituationen und andere Gefahren im Straßenverkehr so sicher wie möglich zu meistern. Dass dabei auf ein einwandfreies Sehvermögen Wert gelegt wird, kann nicht beanstandet werden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 48 Anforderungen an Betriebsbeamte


(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 20 Jahre alt sein. (2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die B

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 47 Betriebsbeamte


(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als 1. Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,2. Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,3. Fahrdienstleiter, Zu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2016 - 6 ZB 15.277

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2014 - M 21 K 12.3388 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsver

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.

(3) Die Betriebsbeamten müssen

1.
ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
2.
die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.

(5) Die Eisenbahnen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.

(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als

1.
Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
2.
Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
3.
Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
4.
Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,
5.
Weichensteller und Rangierleiter,
6.
Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
7.
Strecken- und Schrankenwärter,
8.
Zugbegleiter,
9.
Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
10.
Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.

(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.

(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.

(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.

(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.

(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.

(3) Die Betriebsbeamten müssen

1.
ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
2.
die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.

(5) Die Eisenbahnen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.

(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.