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Amtlich · § 5 UrhG

Art 1 DBAG SAU

Zeitreise: 04.08.2008

Dem in Berlin am 8. November 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Ende des Gesetzes