Ausnahmen für geringe Konzentrationen
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder wenigereiner Mischung bilden.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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