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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen für geringe Konzentrationen

Zeitreise: 06.03.2024

(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder wenigereiner Mischung bilden.

(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder wenigereiner Mischung bilden.

(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die 1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder 2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

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