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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Verbote für Chemikalien der Liste 1

Zeitreise: 06.03.2024

Es ist verboten 1. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1a) aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, b) in einen Nichtvertragsstaat auszuführen, c) in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind, d) sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder e) entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen, 2. im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt, 3. als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.

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