Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 21a Protokollierungen

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:

1.
die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,
2.
den Zweck der Auskunft,
3.
die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten,
4.
die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung,
5.
den Zeitpunkt der Übermittlung,
6.
die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,
7.
das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.

(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten, soweit sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen, sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister


(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden1.den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30 Antrag


(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschä

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis


(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,1.wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder2.wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird füra)eine berufliche oder

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden


(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglo

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30b Europäisches Führungszeugnis


(1) Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollständig und

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke


(1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit un

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - IV AR (VZ) 3/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 3/16 vom 21. Juni 2017 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2017:210617BIVAR.VZ.3.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinMayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Ri

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