§ 47Amtlich · § 5 UrhG
Wahlzeit
Zeitreise: 03.07.2026
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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