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§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Wiederholung der Prüfung

Zeitreise: 15.07.2020

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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