BWFSPrV✔Amtlich · § 5 UrhGBundeswehrfachschulprüfungsverordnungMerken⌚Rechtsstand: 15.07.2020Fundstelle: BGBl I 2015, 663Ausgefertigt: 23.04.2015Gliederung28 VorschriftenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1 Abschlüsse§ 2 Zugangsvoraussetzungen§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung§ 4 Prüfungsausschuss§ 5 UnterausschüsseAbschnitt 2Anmeldung und Zulassung zur Prüfung§ 6 Anmeldung zur Prüfung§ 7 Anmeldefrist§ 8 Zulassung zur Prüfung§ 9 Prüfungsliste§ 10 VornotenAbschnitt 3Schriftliche Abschlussprüfung§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung§ 13 Durchführung der schriftlichen AbschlussprüfungAbschnitt 4Mündliche Abschlussprüfung§ 14 Mündliche Abschlussprüfung§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen AbschlussprüfungAbschnitt 5Prüfungsergebnis§ 19 Festsetzung der Endnoten§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung§ 21 AbschlusszeugnisAbschnitt 6Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung§ 22 Rücktritt oder Versäumnis§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß§ 24 Belehrung§ 25 Wiederholung der Prüfung§ 26 Prüfungsprotokolle§ 27 Rechtsbehelfe§ 28 Prüfungsakte