Betreuungsbehördengesetz - BtBG | § 8
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Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger Inhaltsverzeichnis
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1.
die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie - 3.
die Gewinnung geeigneter Betreuer.
(2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Ei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/11/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 105/13 vom 25. November 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG §§ 68 Abs. 4, 283 a) Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom G
published on 27/07/2009 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Betreuungsrichterin beim Amtsgericht S. hat mit Beschluss vom 08.
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