Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. März 2014 - 5 S 14.291

published on 06/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. März 2014 - 5 S 14.291
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, nach dem er verpflichtet wurde, Angaben zur Statistik im Bauhauptgewerbe elektronisch zu übermitteln.

Der Antragsteller ist der Geschäftsführer der Firma ... GmbH in F., welche schwerpunktmäßig im Kabelnetzleitungstiefbau tätig ist.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 06.11.2013 durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung aufgefordert, die zum Monatsbericht im Bauhauptgewerbe erfragten Angaben ab dem Berichtsmonat Oktober 2013 und die zum Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe erfragten Angaben ab dem vierten Quartal 2013 dem Landesamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen ist, erließ das Landesamt am 03.02.2014, zugestellt am 04.02.2014 folgenden Heranziehungsbescheid:

1. Sie sind verpflichtet, für die Firma ... GmbH die im Monatsbericht bzw. zum Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe erfragten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf eigene Kosten an das Bayerische Landesamt für Statistik über das im Internet bereitgestellte elektronische Verfahren zu übermitteln. Die Berichtspflicht besteht für den Monatsbericht im Bauhauptgewerbe ab Oktober 2013 und für den Bericht zum Auftragsbestand ab dem vierten Quartal 2013.

2. Für den Fall, dass der in Nummer 1 festgelegten Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld von 250 Euro zur Zahlung fällig.

Der Bescheid stützt die Anordnung auf §§ 4 und 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) i. V. m. § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG), wonach der Inhaber oder der Leiter eines Betriebs verpflichtet sein soll, die in den Erhebungen erfragten Angaben an die zuständige Behörde zu übermitteln. Für die Übermittlung mithilfe des im Internet bereitgestellten online-Übermittelungsverfahrens wurde auf § 11a BStatG verwiesen. Im Übrigen wird auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 17.02.2014 eingegangenen Klage die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 14.292 geführt wird. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

Um die von der Behörde geforderte Abgabe der Erklärung als Online-Datenübertragung erfüllen zu können, müsse gemäß den Systemvoraussetzungen JavaSkript für den Browser aktiviert sein. JavaSkript sei jedoch im Allgemeinen als nicht sichere Software bzw. als Schadsoftware bekannt. Deswegen sei er nicht bereit, sein Unternehmen durch die Installation von Schadsoftware zu gefährden. Es könne nicht sein, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe von Erhebungen billigend in Kauf nehme, dass die Unternehmen vorsätzlich gefährdet werden. Sein Wunsch die Erklärungen schriftlich oder durch eine Befragung abzugeben, werde grundsätzlich abgelehnt und deshalb werde es ihm unmöglich gemacht, Erklärungen sicher abzugeben. Aus diesen Gründen habe er zur Vermeidung von unbilligen Härten bei der Behörde einen Antrag gemäß § 11a BStatG gestellt.

Weiter verfolge er mit seiner Klage das Ziel, nicht wie von der Behörde vorgenommen, in den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 ProdGewStatG, sondern in § 5 ProdGewStatG eingeordnet zu werden. Zudem fordere die Behörde mehr Werte von ihm, als gesetzlich vorgesehen seien. Im Übrigen fordere die Behörde ohne gesetzliche Grundlage die Abgabe der Erklärung innerhalb von 14 Tagen, was nicht ausreichend sei. Der Umsatz liege nämlich erst dann vor, wenn Leistungen abgerechnet worden seien. Die Abrechnung im Baugewerbe erfolge aber nicht nach Zeiträumen, sondern üblicherweise nach Leistungsbestandteilen. Eine monatliche Abrechnung sei deshalb unüblich.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2014 (Az: 17-11.111-H/202-410/1) aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abgabe der Online-Erklärung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor:

Die Verpflichtung aller Betriebe und Unternehmen zur Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten IDEV-Verfahrens (Internet Datenerhebung im Verbund) ergebe sich aus § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG. Ausnahmen könnten nur zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden. Der Gesetzgeber habe damit die elektronische Datenübermittlung als zumutbaren Regelfall eingestuft und die vom Antragsteller angeführten Sicherheitsbedenken seien ungeeignet, die Zulassung einer solchen Ausnahme zu rechtfertigen.

Die Übermittlung der statistischen Daten mit IDEV erfolge in verschlüsselter Form via Internet an die Dateneingangsserver der Statistischen Ämter. Das dabei verwendete technische Verfahren HTTPS sei ein allgemein anerkanntes Verfahren zur verschlüsselten Datenübertragung und Serverauthentifizierung, durch das sichergestellt sei, dass die Daten während der Übertragung von Unbefugten nicht eingesehen, verändert oder umgeleitet werden können. IDEV werde unter Sicherheitsgesichtspunkten entwickelt und entspreche den Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese umfassen die regelmäßige Überprüfung von Anwendung und Infrastruktur durch einen unabhängigen Dienstleister mit den Mitteln eines sachverständigen Angreifers und dem Ziel der Aufdeckung bestehender Lücken. Zu den Bedenken des Antragstellers JavaScript zu benutzen sei anzumerken, dass es sich bei JavaScript um eine gängige Skriptsprache handele, die Programmabläufe im jeweiligen Browser ermögliche.

Wegen der weiterten Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Hauptsache- und Eilverfahren sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.

II:

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage bezüglich der Ziffer 1 bzw. der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 15 Abs. 6 BStatG bzw. nach Art. 21a Satz 1 BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung hat.

Da in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist, geht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Zwar hat der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Abgabe der Online-Erklärung auszusetzen, dieses Rechtschutzziel muss der Antragsteller nach Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage würde nämlich dazu führen, dass der Antragsteller die ihm auferlegten Handlungspflichten bis zu Entscheidung in der Hauptsache nicht erfüllen müsste. Des Weiteren gilt nach Auslegung der Antragsschrift der Geschäftsführer Herr ... als richtiger Antragsteller und nicht die ... GmbH. Der streitgegenständliche Bescheid verpflichtet entsprechend § 9 ProdGewStatG den Leiter des Betriebs zur Auskunftserteilung. Aus diesem Grund muss der Antragsteller in seinem eigenen Namen gegen die Auskunftspflicht vorgehen.

2. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil eine summarische Prüfung ergeben hat, dass der Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde verfolgten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wobei im Rahmen der nur möglichen summarischen Überprüfung in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen ist. Hierbei sind im vorliegenden Verfahren die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als gering anzusehen, da der Antragsteller verpflichtet ist, die abgefragten Statistikdaten mithilfe des im Internet bereitgestellten elektronischen Verfahrens zu übermitteln.

3. Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des Bescheids, mit der die elektronische Übermittelung der Statistikdaten angeordnet wurde, ist § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG. Danach sind Betriebe und Unternehmen verpflichtet, elektronische Verfahren zur Übermittlung von Daten für eine Bundesstatistik zu nutzen, wenn solche zur Verfügung gestellt werden. Nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zulassen.

4. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Zweifel zu ziehen oder einen Fall der unbilligen Härte zu begründen. Insbesondere wird durch die Nutzung von JavaScript die Systemsicherheit des Antragstellers nicht erheblich gefährdet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei JavaScript nicht um eine bekannte Schadsoftware, sondern um eine weit verbreitete Programmiersprache, die hauptsächlich dazu eingesetzt wird, Benutzerinteraktionen auf Internetseiten zu ermöglichen (http://de.wikipedia.org/wiki /JavaScript). Dazu wird der Scriptcode entweder direkt in die Webseite eingebunden oder aus dem HTML-Code heraus der Skriptcode aus einer separaten Script-Datei aufgerufen (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Cyber-Sicherheit/Themen/Sicherheitsvorfaelle /AktiveInhalte/definitionen/javascript.html). Stößt der Browser bei der Abarbeitung einer Internetseite auf ein Skript, wird zur Ausführung des Skriptcodes der für diese Skriptsprache zuständige Skript-Interpreter aufgerufen, welcher mittlerweile bereits in jedem Browser integriert ist. Aus diesem Grund muss der Antragsteller gar keine eigene Software installieren, sondern er müsste in seinem Browser lediglich die Nutzung von JavaScript erlauben. Aus dieser Funktionsweise wird auch die geringe Sicherheitsgefahr in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall deutlich: Die Sicherheitsgefahr geht nicht von der Nutzung von JavaScript selbst aus, sondern eine Sicherheitsgefahr kann höchstens von einzelnen fragwürdigen Webseiten ausgehen, die schädlich wirkende Scripts verwenden. Diesem Problem kann der Antragsteller jedoch dadurch begegnen, indem er die Nutzung von JavaScript nur für einzelne Webseiten erlaubt, die selbst vertrauenswürdig sind. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass die vom Bayerischen Landesamt für Statistik verwendeten Programmcodes selbst in ihren Auswirkungen gefährlich sind. Sein Vortrag beschränkt sich lediglich auf die pauschale Behauptung, die Aktivierung von JavaScript berge für sich eine erhebliche Sicherheitsgefahr.

Eine im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung hat jedoch zum Ergebnis, dass von der Nutzung von JavaScript keine solch erheblichen Sicherheitsgefahren ausgehen. Um die möglichen Gefahren von JavaScript einzugrenzen, wird es im Grundsatz in einer sogenannten Sandbox ausgeführt. Dies bezeichnet einen isolierten Bereich, innerhalb dessen jede Maßnahme keinerlei Auswirkung auf die äußere Umgebung hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass fragwürdige Webseiten Zugriff auf die Daten von anderen mit dem Browser geöffneten Dateien oder Webseiten erhalten. Seit der JavaScript Version 1.1 (August 1996) ist diese Richtlinie implementiert und wird in allen weiteren Versionen standardmäßig eingesetzt. Inzwischen haben alle gängigen Browser-Hersteller diesen Sicherheitsstandard implementiert (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/CyberSicherheit/Themen/Sicherheitsvorfaelle/AktiveInhalte/definitionen/).

Des Weiteren kann der Antragsteller zur Übermittlung der Statistikdaten einen Computer verwenden, der vom sonstigen Firmennetz abgekoppelt ist und auf dem keine sicherheitsrelevanten Daten gespeichert sind. Diesen Computer könnte er lediglich dazu nutzen, die abgefragten Daten zu übersenden. Nachdem der Antragsteller seine Berichtspflichten erfüllt hat, kann er die Nutzung von JavaScript wieder deaktivieren. Auch wenn mit jeder Softwarenutzung Sicherheitsgefahren verbunden sind, so sind diese im vorliegenden Fall nicht so erheblich, dass ein Härtefall zugunsten des Antragstellers vorliegen würde. Er wird durch den Bescheid lediglich verpflichtet, temporär eine allgemein und weit verbreitete Software zu nutzen, deren Gefahren sich hauptsächlich nur dann realisieren, wenn eine Webseite selbst schädliche Programmcodes zur Verfügung stellt. Dies ist beim Bayerischen Landesamt für Statistik jedoch nicht ersichtlich. Zudem werden die Daten mithilfe der SSL/TLS Technik (Secure Socket Layer bzw. Transport Layer Security) übertragen, die auch beim weit verbreiteten Online-Banking zum Einsatz kommt und dazu dient, die Datenübertragung zu verschlüsseln.

5. Die Auskunftspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 ProdGewStatG, wonach der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen auskunftspflichtig sind. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus der Zuordnung zu § 4 bzw. § 5 ProdGewStatG, je nachdem ob es sich um einen Betrieb oder ein Unternehmen handelt. Hier macht der Antragsteller geltend, er sei zu unrecht als Betrieb dem § 4 Abs. 1 ProdGewStatG zugeordnet worden und darüber hinaus verlange der Antragsgegner zu viele Auskünfte. Als Kapitalunternehmen (GmbH) müsse er jedoch als Unternehmen nach § 5 ProdGewStatG eingruppiert werden.

a. Das ProdGewStatG unterscheidet zwar zwischen einem Betrieb (§ 4) und einem Unternehmen (§ 5), definiert diese Begriffe allerdings nicht. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, vom 07.10.1986, Az. 10 S 2810/85 hat sich das Verwaltungsgericht Chemnitz in seinem Beschluss vom 26.05.2004, Az. 3 K 653/03 mit der Definition der Begriffe auseinandergesetzt. Dabei wird ausgeführt, dass unter einem „Betrieb“ eine produzierende Wirtschaftseinheit verstanden werden muss, die als reales Gebilde des Wirtschaftslebens, Einzelgüter (Produktionsfaktoren) miteinander kombiniert, um Sachgüter und Dienstleistungen zu erzeugen. „Unternehmen“ sollen dagegen von einer Überörtlichkeit geprägt sein und eine Zusammenfassung von Betrieben darstellen.

Dem schließt sich die entscheidende Kammer vollumfänglich an. Die Begrifflichkeiten müssen anhand des Regelungszusammenhangs ausgelegt werden. Die nur in § 4 ProdGewStatG (Betrieb) abgefragten Daten Arbeitsstunden, Auftragseingang und Auftragsbestand zielen auf eine produzierende Tätigkeit ab, die ihren Schwerpunkt in der Erzeugung von Sachgütern bzw. Dienstleistungen hat. Dagegen deuten die nur in § 5 ProdGewStatG (Unternehmen) erhobenen Daten Investitionen und Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagevermögen eher auf eine verwaltende, übergeordnete, mehrere Betriebsstätten zusammenfassende Tätigkeit hin.

b. Daraus folgt, dass sich eine Zuordnung zu § 4 oder § 5 nicht aus der gewählten Rechtsform ableiten lässt. Auch wenn der Antragsteller Leiter einer GmbH ist und diese rechtlich den Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist, so kann daraus keine Einordnung als Unternehmen erfolgen. Vielmehr muss für die Einordnung auf die konkrete Tätigkeit abgestellt werden. Aus diesem Grund hat der Antragsgegner zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller schwerpunktmäßig im Kabelnetzleitungstiefbau tätig ist und deshalb als Betrieb und nicht als Unternehmen einzuordnen ist. Dieser Einschätzung hat der Antragsteller nur insoweit widersprochen, als er die rechtliche Zuordnung zu § 4 ProdGewStatG in Frage gestellt hat. Dass er im Tiefbau tätig ist, hat er nicht bestritten. Der Tiefbau ist das Fachgebiet des Bauwesens, das sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die an oder unter der Erdoberfläche bzw. unter der Ebene von Verkehrswegen liegen. Aus diesem Grund erbringt der Antragsteller eine produzierende Dienstleistung und demnach ist er nach dem Gesetz über die Statistik im produzierenden Gewerbe als Betrieb einzustufen.

c. Vom Antragsgegner werden, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch nicht mehr Auskünfte verlangt, als es das Gesetz erlaubt. Zur Überprüfung dieses Punktes hat das Gericht Einsicht in die vom Antragsgegner bereitgestellte elektronische Eingabemaske genommen. Diese entspricht den früheren Papiervordrucken, so wie sie auch in der Akte des Antragsgegners zu finden sind (Monatsbericht im Bauhauptgewerbe; Quartalsbericht Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe). Um die Berichtspflichten der Adressaten zu begrenzen, enthält § 4 ProdGewStatG eine enumerative Aufzählung, welche Parameter von der Auskunftspflicht umfasst sind. Daran ist der Antragsgegner auch grundsätzlich gebunden. Er kann nicht von sich aus die Auskunftspflicht auf Bereiche ausdehnen, die das Gesetz nicht vorsieht. Unschädlich ist dagegen, wenn der Antragsgegner bei seinen Befragungen die einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Auskünfte in einem gewissen Maße aufgliedert. Das Gesetz spricht in § 4 A I. von Arbeitsstunden, Umsatz und Auftragseingang. Diese drei Kategorien finden sich auch in dem Fragebogen des Antragsgegners unter D und E wieder. Dabei werden diese drei Oberbegriffe in sieben verschiedene Arten aufgegliedert (Wohnungsbau, gewerblicher und industrieller Hochbau, Straßenbau, gewerblicher und industrieller Tiefbau usw.). Diese Aufteilung ist rechtmäßig und von der gesetzlichen Norm gedeckt. Durch eine solche Aufteilung werden keine zusätzlichen Auskünfte verlangt, die das Gesetz nicht vorsieht, sondern die Statistik wird für ihre bessere Verwendungsmöglichkeit lediglich detaillierter ausgestaltet. Nur durch eine solche Aufteilung kann der große Wirtschaftszweig des Bauhauptgewerbes aussagekräftig erfasst werden. Der Antragsgegner verlangt somit nicht zu viele Auskünfte, sondern er fasst in zulässiger Weise die vom Gesetz vorgesehenen Auskünfte konkreter und ordnet diese einer konkreten Tätigkeit zu. Mit der Fassung von sieben „Unterkategorien“ wird auch der Aufwand für den Auskunftspflichtigen nicht über das notwendige Maß hinaus erhöht. Die Unterkategorien sind klar gefasst und grenzen sich eindeutig voneinander ab, so dass eine Zuordnung für einen Fachmann ohne Weiteres möglich sein sollte.

6. Auch der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand, das Gesetz enthalte keine Ermächtigung für das Setzen einer Frist, verfängt nicht. Nach § 15 Abs. 3 BStatG kann die Behörde zur Erteilung der Antworten eine Frist setzen, deren Länge vom Gesetz nicht näher konkretisiert wird. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen muss die Frist deshalb angemessen sein. Die hier gesetzte Frist von zwei Wochen erfüllt diese Voraussetzung vollständig. Der Monatsbericht umfasst zwei DIN-A4 Seiten, der Quartalsbericht lediglich eine Seite. Weshalb dies nicht innerhalb von zwei Wochen ausgefüllt werden kann, ist für das Gericht nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht konkret vorgetragen.

7. Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, die Auskunftspflicht auch tatsächlich zu erfüllen. Dem hält der Antragsteller entgegen, der abgefragte Umsatz liege erst vor, nachdem Leistungen abgerechnet worden seien und dies erfolge im Baugewerbe üblicherweise nicht monatlich, sondern nach Leistungsbestandteilen und folglich könne er den Umsatz im Monatsbericht nicht angeben. Zu diesem Problem kann auf Punkt 6 der Erläuterungen zum Monatsbericht im Bauhauptgewerbe des Antragsgegners verwiesen werden. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Umsätze sind, - falls nicht aus der Buchhaltung ersichtlich, durch sorgfältige Schätzung - nach Bauarten aufzuteilen.“ Daraus wird deutlich, dass der Antragsgegner dieses Problem bereits berücksichtigt hat. Falls die Umsätze nicht konkret benannt werden können, sind sie eben sorgfältig zu schätzen. Das Gericht geht davon aus, dass jedes Unternehmen über ein entsprechendes Controlling verfügt, mit dessen Hilfe wenigstens annähernd richtige Näherungswerte angegeben werden können. Darauf hat der Antragsgegner im Schreiben vom 16.12.2013 (Blatt 5 der BA) ebenfalls hingewiesen.

8. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

9. Nachdem der Antrag erfolglos war, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

10. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nachdem der Antrag keine genügenden Anhaltspunkte dafür liefert, den wirtschaftlichen Wert der Sache zu bemessen, war hier der Auffangwert des § 52 Abs. 2 in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 14 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahrden Umsatz.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 14 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahrden Umsatz.

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 14 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahrden Umsatz.

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 14 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahrden Umsatz.

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I.
monatlich
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz,
5.
den Auftragseingang;
II.
vierteljährlich
1.
den Auftragsbestand,
2.
(weggefallen)
III.
jährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -jährlich
I.
für einen Berichtsmonat
1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltssummen,
4.
den Umsatz;
II.
für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I.
bei höchstens 14 000 Betrieben
1.
vierteljährlich
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
jährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;
II.
bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,jährlich
1.
für ein Berichtsvierteljahr
a)
die tätigen Personen,
b)
die Arbeitsstunden,
c)
die Lohn- und Gehaltssummen,
d)
den Umsatz;
2.
für das vorhergehende Jahrden Umsatz.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.