Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Aug. 2014 - 5 A 267/13
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Regierungsoberinspektor und wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. März 2013 von dem Standort des Bundeswehrdienstleistungszentrums in G. auf einen Dienstposten am Standort in K. umgesetzt. Am 06. März 2013 beantragte er die Zahlung von Trennungsgeld im Hinblick auf die tägliche Rückkehr zum Wohnort in A-Stadt. Er dürfte nicht auf die Inanspruchnahme des Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen werden, weil das Angebot für seine Wegstrecke völlig unzureichend sei. Er müsse arbeitstäglich um 4.45 Uhr mit dem Rufbus fahren, um nach einer Fahrtzeit von 2 Stunden und zweimaligem Umsteigen um 6.45 Uhr die Dienststelle erreichen zu können. Bei der Rückfahrt ab K. um 17.02 Uhr würde er den Wohnort erst um 19.15 Uhr erreichen. Die Fahrzeit stehe in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden 77 km langen Strecke, für die er mit dem Pkw 1 Stunde bzw. für die Rückfahrt 1 Stunde und 15 Minuten benötige.
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Mit Bescheid vom 25. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die tägliche Rückkehr sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er für die Anreise 2 Stunden und 20 Minuten und für die Rückfahrt 3 Stunden und 20 Minuten benötige, um die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, so dass die Abwesenheit mehr als 12 Stunden und die Wegstrecke mehr als 3 Stunden täglich betrage. Die Verkehrsanbindung sei auch nicht atypisch oder unzulänglich.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2013 zurück. Die Höhe des Trennungsgeldes dürfe nicht höher sein als das dem Beamten zustehende Trennungsgeld bei Verbleiben am Dienstort. Die Nutzung eines eigenen Kfz könne nur Berücksichtigung finden, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bei Entfernungen von mehr als 50 km ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr bestehe, so dass dem Beamten zuzumuten sei, umzuziehen.
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Mit der dagegen am 03. Juli 2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Trennungsgeld, weil von der Höchstbetragsbegrenzung abzusehen sei, wenn die tägliche Nutzung des Pkw unter Berücksichtigung der Dienstzeit eine tägliche Abwesenheit von weniger als 12 Stunden mit sich bringe, während die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Abwesenheit von weit über 12 Stunden einhergehe, weil es sich dann um einen atypischen Fall handele, der es rechtfertige, von der Höchstbetragsbegrenzung abzusehen. Für die Fahrten mit dem Pkw benötige er täglich 2 Stunden und 26 Minuten, während er für die Fahrten mit dem ÖPNV insg. 4 Stunden und 53 Minuten benötige. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fahrt mit dem Pkw unmittelbar angetreten werden könne, während es bei der Nutzung des ÖPNV zu längeren Wartezeiten nach Dienstschluss komme, so dass sich die Fahrtzeit auf über 6 Stunden täglich verlängere. Auch lasse der Fußweg von der Haltestelle vor der Kaserne eine pünktliche Aufnahme des Dienstes um 7.00 Uhr nicht zu. Gleitzeitbeginn sei 6.30 Uhr. Zudem führe die Nutzung des ÖPNV zu einer Verschiebung der Dienstzeiten, die eine Beeinträchtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst mit sich bringe.
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Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsbegrenzung zu gewähren.
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Die Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, dem Kläger sei die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten. Von der Höchstbetragsbegrenzung könne nicht abgesehen werden, weil ein atypischer Fall nur angenommen werden könne, wenn zwischen Wohnung und Dienststelle keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren oder die Inanspruchnahme des ÖPNV mindestens doppelt so lange dauere, wie die Fahrt mit dem eigenen Pkw. Während für die Fahrten mit dem ÖPNV eine Zeit von insg. 4 Stunden 28 Minuten benötigt würden, betrage sie für die Nutzung eines Pkw 2 Stunden und 28 Minuten. Bei einer Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sei es dem Kläger ohne weiteres möglich seinen Dienst pünktlich anzutreten. Die vom Kläger angenommenen längeren Fahrtzeiten mit dem ÖPNV beruhten auf der Heranziehung der für die Weihnachts- und Silvesterzeit abweichenden Fahrplänen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Gewährung des Trennungsgeldes ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Danach erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlässt. Dasselbe gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BRKG für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Der Kläger ist täglich an den Wohnort zurückgekehrt.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Trennungsgeld indes nur in einer Höhe wie bei Verbleiben an der auswärtigen Dienststätte. Das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV). Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung ist nach dem Zweck der Regelung nur dann nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist, weil die Anwendung der Höchstbetragsgrenze nur dann zweckgerecht ist, wenn der Lenkungszweck der Regelung überhaupt erreichbar ist. Das ist nur der Fall, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten wäre. Kehrt der Beamte gleichwohl zurück, so soll dies nicht dazu führen können, dass ihm ein höheres Trennungsgeld gewährt wird, als dem Beamten, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 5 A 1/12 – Rdnr. 22
).
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Dem Kläger ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Die Beteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tägliche Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 und die Zeit für die Hin- und Rückfahrt mehr als 3 Stunden beträgt.
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Ohne Erfolgt macht der Kläger geltend, ihm sei die tägliche Rückkehr zuzumuten, weil die Abwesenheitsdauer und die Fahrtzeiten abweichend von dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV vorgesehenen Regelfall nicht nach den Fahrtzeiten im öffentlichen Personennahverkehr, sondern auf die Abwesenheitsdauer und Fahrzeit bei Nutzung des eigenen Pkw abzustellen sei. Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt mit dem Pkw betrage nämlich nur 2 Stunden und 24 Minuten, während die Fahrtzeiten bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs annähernd fünf Stunden betragen würden.
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Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten. Nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist. Ob das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Dazu gehört vor allem die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte, die Abwesenheits- und Fahrtzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einerseits und eines Kraftfahrzeugs andrerseits sowie die vergleichende Betrachtung dieser Zeiten (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 PB 17/09 –, Rdnr. 31
). Unerheblich jedenfalls ist es, dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden können (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 29).
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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lasse eine pünktliche Aufnahme des Dienstes um 7.00 Uhr morgens nicht zu. Der Kläger ist nicht gezwungen, seinen Dienst bis 7.00 Uhr morgens anzutreten. Er hat seinen Dienst innerhalb einer Zeitspanne von 6.30 bis 18.00 Uhr. Zu beachten hat er die Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, bzw. freitags bis 12.00 Uhr. Wenn der Kläger bestrebt ist, seinen Dienst morgens bis 7.00 Uhr anzutreten, so ist dies Ausdruck seiner persönlichen Lebensplanung, nicht aber Folge einer Dienstpflicht. Persönliche Vorlieben bei der Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb des nach dem Gleitzeitmodell vorgegebenen Rahmens sind für die Bestimmung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort nicht von Bedeutung.
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Das Angebot der öffentlichen Verkehrmittel ist nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles nicht gänzlich unzureichend. Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzunehmenden Abwesenheits- und Fahrtzeiten ein geeigneter Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Das ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte zu angemessenen Bedingungen erlauben. Werden dabei die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV bestimmten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar, ohne dass von Belang ist, ob die zeitlichen Grenzen bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs noch eingehalten werden können (BVerwG, a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz öffentlicher Verkehrsmittel zur Bestimmung der Zumutbarkeit grundsätzlich auch dann als maßstabsbildendes Element heranzuziehen ist, wenn – wie hier – sowohl der Wohnort als auch die Dienststätte im ländlichen Raum liegen, der naturgemäß nicht von einem vergleichbar engmaschigen Verkehrsnetz erschlossen ist, wie dies im urbanen Raum möglich sein wird. Liegen sowohl der Wohnort als auch die Dienststätte im ländlichen Raum, so ist wird die Fahrtstrecke typischerweise auch nicht mit einem Verkehrsmittel auf einer direkten Verbindungslinie erreichbar sein. Dass die Nutzung öffentlicher Verkehrmittel im Vergleich zur direkten Straßenverbindung zu einer Verlängerung der Fahrtstrecke führt und dass auf der Fahrtstrecke ein Umsteigen notwendig sein wird, sind somit fahrtstrecken- und fahrtzeitverlängernde Umstände, die für den öffentlichen Personennahverkehr im länglichen Raum typisch sind und ein Absehen von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht erlauben. Wenn es dem Kläger somit gelingt, die tägliche Fahrtstrecke von 154 km innerhalb der innerhalb der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zurückzulegen und ihm dies nicht gelingt, wenn er anstelle eines eigenen Kraftfahrzeugs öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nimmt, so rechtfertigt dies ein Absehen von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht. Dabei kann auf sich beruhen, ob man mit dem Kläger unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verbindungsmöglichkeiten nach dem für den Zeitraum vom 27. Dezember 2013 bis zum 06. Januar 2014 geltenden Fahrplänen eine tägliche Fahrtzeit von 4 Stunden und 53 Minuten berücksichtigt oder ob man mit der Beklagten auf die regelmäßige Beförderungsdauer 4 Stunden und 28 Minuten abstellt. Für beide Fälle gilt, dass die Beförderungsdauer Folge der Lage von Wohnung und Dienststätte im ländlichen Raum ist. Öffentliche Verkehrsmittel im ländlichen Raum bieten typischerweise keine direkte Verbindung zwischen Start- und Zielpunkt und sind deshalb regelmäßig mit erheblich längeren Fahrtzeiten verbunden als dies mit der Nutzung eines eigenen Pkw in Kauf genommen werden muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
- 1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, - 2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, - 3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.
(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
- 1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, - 2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, - 3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.
(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Trennungsgeldes.
- 2
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Die Klägerin ist als Beamtin beim Bundesnachrichtendienst tätig. Mit Anordnung vom 3. Februar 2010 wurde sie verpflichtet, an einer internen Fortbildung teilzunehmen und ihren Dienst vom 8. bis zum 19. März 2010 vorübergehend an der Fortbildungsstätte in H. zu leisten. Während des Lehrgangs kehrte sie jeweils an ihren Wohnort P. zurück. Für die Hin- und Rückfahrten benutzte sie ihr eigenes Auto.
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Nach Abschluss der Fortbildungsveranstaltung beantragte die Klägerin die Bewilligung von Trennungsgeld für insgesamt 10 Arbeitstage. Die einfache Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Fortbildungsort gab sie mit 45 Kilometern, die Entfernung zwischen Wohnort und bisheriger Dienststelle in G. mit 16 Kilometern an.
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Mit Abrechnung vom 29. April 2010 in der Fassung der Abrechnung vom 9. Juli 2010 setzte die Beklagte den an die Klägerin als Trennungsgeld auszuzahlenden Betrag auf 38,40 € fest. Sie behandelte die Anreise am ersten Tag sowie die Rückfahrt am letzten Tag der Fortbildungsveranstaltung als Dienstreise nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz und gewährte hierfür eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Für die verbleibenden 18 Hin- und Rückfahrten bewilligte sie eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) in Höhe von ebenfalls 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Hierauf rechnete sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 TGV die Fahrauslagen an, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären. Dabei legte sie als Aufwand einen Betrag von 0,08 € je Entfernungskilometer zugrunde. Dem so ermittelten Gesamtbetrag von 168,48 € stellte sie in Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV den Betrag gegenüber, der der Klägerin beim Verbleiben am Fortbildungsort zu zahlen gewesen wäre und den sie mit 38,40 € ermittelte. Dabei brachte sie für die Anreise am ersten Tag sowie die Rückfahrt am letzten Tag der Fortbildungsveranstaltung eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke in Ansatz. Im Übrigen ging sie davon aus, dass den Berechtigten nach § 3 TGV unentgeltlich Unterbringung und Verpflegung bereitgestellt worden seien, sodass der Klägerin kein Trennungsübernachtungsgeld zu gewähren und das ihr zustehende Trennungstagegeld zu kürzen sei.
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Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Bewilligung eines weiteren Trennungsgeldes. Die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV sei zwar anwendbar. Der Höchstbetrag sei aber fehlerhaft berechnet. Da ihr Unterkunft und Verpflegung nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien, hätten in die Vergleichsberechnung ein Übernachtungsgeld von 20 € pro Nacht eingestellt werden und die Kürzung des Tagegeldes unterbleiben müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Trennungsgeldabrechnung zur Anordnung 5892 vom 29. April 2010 in der Fassung der Nachberechnung vom 9. Juli 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Trennungsgeld nach § 6 TGV in gesetzlich zustehender Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach ihrer Ansicht ist die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden anzuwenden, wenn tatsächlich eine gegenüber der Erstattung der Fahrauslagen kostengünstigere Alternative bestanden habe. Das sei hier zu bejahen. Die Klägerin hätte am Fortbildungsort eine unentgeltliche Unterkunft erhalten können. Hätte sie diese in Anspruch genommen, wären geringere Kosten verursacht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Aktenordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat und über die er gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Der Klägerin steht für die Zeit des Lehrgangs vom 8. bis zum 19. März 2010 als Trennungsgeld eine weitere Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu.
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1. Der geltend gemachte Anspruch findet hinsichtlich der ersten Hinfahrt zum Fortbildungsort und der letzten Rückfahrt zum Wohnort seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Danach erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Reisekostenvergütung sind gegeben (a). Als Reisekostenvergütung ist eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG zu gewähren (b). Ein Anspruch auf Tagegeld nach § 6 BRKG besteht nicht (c).
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a) Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum als Beamtin des Bundes Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 BRKG. Sie hat mit der ersten Hinfahrt zum Fortbildungsort und der letzten Rückfahrt zum Wohnort jeweils eine Dienstreise im Sinne des Bundesreisekostengesetzes durchgeführt.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 21 m.w.N.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG sind Dienstreisen auch Reisen aus Anlass u.a. einer Abordnung. Das Wesen der Abordnung besteht in der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11 - juris Rn. 10 m.w.N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die "Anordnung einer vorübergehenden Dienstleistung zur Fortbildung" vom 3. Februar 2010 eine Abordnung darstellt. In jedem Fall hat die Klägerin durch die ihr damit auferlegte Teilnahme an einer internen Fortbildung, bei der ihr nach Gegenstand und Ausbildungsinhalt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, die ihr bei der Erledigung der Aufgaben ihres Dienstpostens zugute kommen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 58.09 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4 Rn. 18), ein Dienstgeschäft außerhalb der Dienststätte wahrgenommen.
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Der Anspruch auf Reisekostenvergütung wurde von der Klägerin frist- und formgerecht geltend gemacht. Sie hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung von Reisekostenvergütung gestellt. Dieser Antrag ist aber in ihrem formularmäßigen "Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld nach § 6 TGV/Lehrgänge" vom 19. April 2010 (konkludent) enthalten. Damit hat die Klägerin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie eine vollumfängliche Erstattung derjenigen Kosten begehrt, die ihr durch die dienstlich angeordnete Teilnahme an der in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltung notwendig entstanden sind. Ihr Antrag ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht dahin zu verstehen, dass sie auf eine Kostenerstattung verzichtet, soweit der Anspruch gegenüber der Beklagten nicht in § 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl I S. 320), sondern unmittelbar im Bundesreisekostengesetz begründet ist.
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b) Für Fahrten mit - wie hier - einem privaten Kraftfahrzeug wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG gewährt. Mit der Wegstreckenentschädigung werden in notwendigem Umfang die tatsächlichen Kosten pauschaliert abgegolten (Beschluss vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 29). Ihre Höhe bestimmt sich hier nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG. Danach beträgt die Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €. Die bei der ersten Hinfahrt zum Fortbildungsort sowie der letzten Rückfahrt zum Wohnort jeweils zurückgelegte Strecke beträgt nach den unbestritten geblieben Angaben der Klägerin jeweils 45 Kilometer.
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c) Ein Anspruch auf Tagegeld nach § 6 BRKG scheitert bereits an der insoweit erforderlichen Mindestabwesenheit von 8 Stunden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz). Mit Rücksicht darauf, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRKG für Dienstreisen aus Anlass der Abordnung das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt wird, ist diese Voraussetzung für den ersten Tag der Fortbildung nur erfüllt, wenn die Hinreise vom Wohnort zum Fortbildungsort mindestens 8 Stunden gedauert hat (vgl. Schulz, in: Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2012, § 11 BRKG/Kommentar Rn. 17). Das war vorliegend nicht der Fall. Auch am letzten Tag der Fortbildung war die Klägerin nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben weniger als 8 Stunden von ihrer Wohnung abwesend (vgl. Abwesenheitsnachweis).
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2. Bezüglich der arbeitstäglichen Fahrten zwischen der ersten Hinfahrt und der letzten Rückfahrt ist Rechtsgrundlage für das streitige Begehren § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV. Nach dieser Vorschrift erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Das Trennungsgeld ist ein Unterfall der Reisekostenvergütung im weiteren Sinne (Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 20). Es ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Urteile vom 24. Juli 2008 - BVerwG 2 C 13.07 - juris Rn. 12 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257 f.>). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das Trennungsgeld liegen vor (a). Die Höhe der Wegstreckenentschädigung bemisst sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG unter Anrechnung der fiktiven Fahrauslagen für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte (b). Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV ist nicht anzuwenden (c).
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a) Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum als Bundesbeamtin Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV. Mit der verfügten Anordnung zwecks Teilnahme an einer internen Fortbildung vom 3. Februar 2010 liegt auch eine anspruchsbegründende Personalmaßnahme im Sinne der Trennungsgeldverordnung vor, wobei nicht abschließend zu klären ist, ob es sich um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV oder um eine solche nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 TGV handelt.
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Die Klägerin ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TGV auch täglich an den Wohnort zurückgekehrt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die tatsächliche Rückkehr zum Wohnort. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Klägerin die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zuzumuten war. Denn die Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV müssen nicht kumulativ vorliegen (vgl. Kreutzmann, a.a.O., Stand März 2009, § 6 TGV/Kommentar Rn. 9).
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b) Die Wegstreckenentschädigung ist wie bei Dienstreisen, hier also nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG zu gewähren. Demnach sind hier für jede einzelne Fahrt 20 Cent für jeden der 45 Kilometer zwischen Wohnort und Fortbildungsort in Ansatz zu bringen. Auf die so ermittelte und zu gewährende Wegstreckenentschädigung sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären und die nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin 16 Kilometer beträgt. Als Aufwand ist ein Betrag von 0,08 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TGV).
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c) Die als Trennungsgeld zu gewährende Wegstreckenentschädigung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den in § 6 Abs. 4 TGV umschriebenen Umfang begrenzt. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte - wie hier - täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist. Zwar erstreckt sich die Höchstbetragsregelung nach ihrem Wortlaut auch auf diesen Fall. Die Bestimmung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass sie insoweit keine Anwendung findet. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - NJW 2012, 1305 m.w.N.). So liegt es bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung.
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Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Mai 2006, § 6 TGV Rn. 53). Damit dies nicht geschieht, ordnet § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV an, dass das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen darf. Des Weiteren bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV, dass als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages berücksichtigt wird. Demnach ist die Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV allein in den Fällen zweckgerecht, in denen der Lenkungszweck des Regelwerks überhaupt erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten wäre (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Stand September 2011, § 6 TGV Rn. 1; Kreutzmann, a.a.O., Stand Dezember 2010, § 6 TGV/Kommentar Rn. 144). Kehrt der Berechtigte dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht. Denn in diesem Fall verhält sich der Berechtigte dem Lenkungszweck des Regelwerks entsprechend. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben kann er nicht erhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV), so dass es keinen Sinn macht, ihn auf eine dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).
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Die teleologische Reduktion scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb aus, weil der Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten eine unentgeltliche Unterkunft am Fortbildungsort zur Verfügung gestanden hätte, bei deren Inanspruchnahme geringere Kosten als durch die tägliche Rückkehr zum Wohnort entstanden wären. Selbst wenn dies zuträfe, kann der Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 TGV nicht greifen. Denn die (tatsächliche) Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft gehört nicht zu den in § 3 TGV abschließend geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben.
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Der Klägerin war die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten. Das ist in der Regel zu bejahen, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV). Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten. Nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel "völlig unzulänglich ist" (Beschluss vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 29 ff.). Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen werden nicht überschritten.
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
