Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(4) (weggefallen)

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz


(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantr
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 12 Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und2. den Ab

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(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, g

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2005 - IX ZR 8/04

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - V ZB 9/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 9/03 vom 18. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2 EGZPO § 25; BRAO § 209 a) Die Grundsatzbedeutung einer Recht

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 BvL 6/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 2 AZR 58/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. März 2013 - 2 K 1631/08

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen gegenüber der ... Baugesellschaft ... mbH (C.) erb

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. März 2013 - 2 K 395/09

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb. Dabei gibt es im Wesentlichen vier Streitpunkte: (1.) den Zufluss von Vermi

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 24. Nov. 2008 - 10 WF 196/08

bei uns veröffentlicht am 24.11.2008

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen. Gründe I 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach

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