Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes


(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 u
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 92 Bildung des Anwaltsgerichts


(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 203/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 - 3 K 2243/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe  1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Ve

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Juli 2012 - 9 S 882/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10 - wird aufgehoben.Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.Der Rechtsstreit wird an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt der En

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(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die...