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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Höhe der Gebühren und Auslagen

Zeitreise: 31.08.2021

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn 1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder 2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.

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