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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Zeitreise: 15.03.2024

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.

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