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§ 97Amtlich · § 5 UrhG

Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein

Zeitreise: 17.12.2025

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen: 1. S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder 2. S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.

(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.

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