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§ 111Amtlich · § 5 UrhG

Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten

Zeitreise: 17.12.2025‹ § 110§ 112 ›

(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn 1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt, 2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist, 3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss, 4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt, 5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und 6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.

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