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§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Messplätze

Zeitreise: 12.10.2022

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes