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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Zeitreise: 23.12.2025

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November 1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie 2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.

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