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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Weitergehende Anforderungen

Zeitreise: 12.10.2022

Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen, bleibt unberührt.

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Ende des Gesetzes