Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2016 - 15 K 7052/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Frage einer rechtzeitigen Beteiligung der Klägerin im Verfahren um die Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. . Die Bestellung erfolgte durch Beschluss der Beklagten vom 17.09.2014. Vorausgegangen waren Diskussionen innerhalb der Beklagten, wie der seit dem 01.02.2014 vakante Posten des Geschäftsführers im Jobcenter L. zu besetzen sei. Der Kooperationsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales schlug mit Schreiben vom 04.07.2014 vor, einen kommunalen Beamten zum Geschäftsführer zu bestellen und den stellvertretenden Geschäftsführer von der Bundesagentur für Arbeit stellen zu lassen. In der Folgezeit traf die Bundesagentur für Arbeit sodann die Entscheidung, der Beklagten Herrn S. als stellvertretenden Geschäftsführer vorzuschlagen. Sie teilte diese Entscheidung der Beklagten unter dem 04.09.2014 mit.
3Die Klägerin war zuvor am 21.07.2014 durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L. , Frau S1. T. informiert worden, dass der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. mit Herrn S. besetzt werden solle. Mit Schreiben vom 24.07.2014 legte die Klägerin bei der Vorsitzenden der Trägerversammlung, Frau S2. , Einspruch nach § 21 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) wegen der Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte ein. Sie bemängelte, dass eine Ausschreibung der Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. nicht erfolgt sei. Sie, die Klägerin, sei über das Auswahlverfahren nicht frühzeitig unterrichtet worden. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit L. , Frau S1. T. , erläuterte daraufhin in einem Schreiben vom 31.07.2014 die in der Bundesagentur für Arbeit getroffene Entscheidung, von einer Ausschreibung abzusehen. Mit Schreiben vom 21.08.2014 an die Vorsitzenden der Trägerversammlung, Frau S2. , begründete die Klägerin ihren Einspruch und bat eine außergerichtliche Einigung an. Frau S1. T. nunmehr als Vorsitzende der Trägerversammlung des Jobcenters L. , wies mit Schreiben vom 23.10.2014 den Einspruch der Klägerin zurück. Die Entscheidung über die Besetzung des streitigen Dienstpostens habe in der Entscheidungskompetenz der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gelegen und sei unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen der Zentrale erfolgt. Die Klägerin sei nicht zu beteiligen gewesen. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte Frau S1. T. auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 20.10.2014 der Klägerin ergänzend mit, dass die Klägerin zeitnah informiert worden sei, nachdem die Vorentscheidung zur Auswahl von Herrn S. gefallen sei. Über den Einspruch der Klägerin sei nach Anhörung der Klägerin auf der Trägerversammlung vom 17.09.2014 beraten und entschieden worden. Die Klägerin erklärte daraufhin unter dem 24.11.2014 den außergerichtlichen Einigungsversuch für gescheitert.
4Am 18.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
5Zur Begründung führt sie aus, sie hätte am Meinungsbildungsprozess, der zur Bestellung von Herrn S. geführt hat, beteiligt werden müssen und nicht die Gleichstellungsbeauftrage der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Bundesagentur handele es sich bei der Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters um eine Angelegenheit der gemeinsamen Einrichtung. Ihre Information am 21.07.2014 sei nicht frühzeitig erfolgt.
6Die Klägerin beantragt,
7festzustellen, dass die Beklagte ihre, der Klägerin, Rechte dadurch verletzt hat, dass diese bei der Auswahl und Bestellung von Herrn S. zum stellvertretenden Geschäftsführer des Jobcenters L. nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend frühzeitig beteiligt wurde.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin bei der internen Entscheidungsfindung der Bundesagentur für Arbeit nicht zu beteiligen gewesen sei. Nachdem die interne Meinungsfindung am 15.07.2014 abgeschlossen worden sei, sei sie frühzeitig von Frau T. am 21.07.2014 informiert worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass an den dem 15.07.2014 folgenden Tagen Frau T. durch Urlaub und Dienstreise nicht am ihrem Dienstort anwesend gewesen sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin vom Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesagentur für Arbeit, über die Bestellung von Herrn S. zum stellvertretenden Geschäftsführer des Jobcenters L. erst am 21.07.2014 zu informieren, nicht in ihren Rechten nach dem BGleiG verletzt worden.
14Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG a.F (seit 01.05.2015: § 27 Abs.1 BGleiG) i.V.m. § 44 j Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist die Gleichstellungsbeauftragte der gemeinsamen Einrichtung insbesondere auch bei Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Entscheidung über Einstellung, Anstellung und beruflichen Aufstieg frühzeitig zu beteiligen. § 20 Abs. 1 BGleiG a.F. (seit 01.05.2015: § 30 Abs.1 BGleiG) sieht darüber hinaus vor, dass der Gleichstellungsbeauftragen Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden muss; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, die dafür erforderlichen Unterlagen sind ihr frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift zur aktiven Beteiligung ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - BT-Drs. 14/5679 vom 28.03.2001: „Die weite Fassung der Vorschrift soll sicherstellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht - wie bisher - wegen Meinungsverschiedenheiten über ihren Zuständigkeitsbereich aus den Entscheidungsprozessen ausgeschlossen wird ...“). Das Recht der Gleichstellungsbeauftragten zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen setzt demnach nicht erst bei der Entscheidung selbst an, sondern geht zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die Mitwirkung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BGleiG auslöst. Zu beteiligen ist die Gleichstellungsbeauftragte an allen Maßnahmen, soweit diese den Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten - und sei es in der Phase der Planung oder Vorbereitung, insbesondere auch im Rahmen eines Teilverfahrens nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BGleiG - wesentlich steuern, also nicht noch im Vorfeld eines derartigen Entscheidungsprozesses verharren oder lediglich die Entscheidung über Fachaufgaben der Behörde betreffen,
15vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 08.04.2010 - 6 C 3.09 -.
16Hiernach kann eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht festgestellt werden. Der Entscheidungsprozess, an dem - unstreitig - die Klägerin zu beteiligen war, war die vorliegend durch Beschluss der Beklagten vom 17.09.2014 erfolgte Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters L. . Von diesem Verfahren zu trennen ist aber das vorausgegangene, interne Abstimmungsverfahren in der Bundesagentur für
17Arbeit, welche Beamtin bzw. welcher Beamte für diese Position seitens der Bundesagentur vorgeschlagen werden soll. Diese Entscheidung trifft allein die Bundesagentur, das Jobcenter L. ist in diesen Entscheidungsprozess nicht einbezogen. Daher können auch der Klägerin insoweit keine Beteiligungsrechte zustehen, weder ist sie der Bundesagentur zugeordnet, noch ist sie von den Beschäftigten der Agentur gewählt worden.
18Allerdings hat die interne Auswahlentscheidung der Bundesagentur auch Auswirkungen auf das bei dem Jobcenter L. eingeleitete Verfahren zur Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers. In diesem Verfahren bestehen Beteiligungsrechte der Klägerin, so dass die Behördenleitung des Jobcenters verpflichtet ist, die Klägerin umfassend und unverzüglich zu informieren. Insoweit bestand die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin über neue Entwicklungen zu informieren, hier etwa über den Abschluss der internen Meinungsfindung innerhalb der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nachgekommen, indem Frau T. die Klägerin am 21.07.2014 über das Ergebnis der internen Entscheidung der Bundesagentur informierte. Eine verspätete Information vermag die Kammer nicht festzustellen. Insoweit ist - unstreitig - von der Beklagten dargelegt, dass Frau T. aufgrund von Urlaub und Dienstreise gehindert war, die Klägerin früher zu informieren. Ob sie - wie die Klägerin meint - über eine Vertretung im Büro hätte verfügen können, ist nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich. Denn entscheidend für den Beginn einer Informationspflicht ist die Kenntniserlangung der Beklagten, also die der Trägerversammlung. Frau T. war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht Vorsitzende der Trägerversammlung, so dass fraglich ist, ob sich die Beklagte überhaupt die Kenntnis von Frau T. zurechnen lassen muss, oder ob nicht für die Frage, ob eine rechtzeitige Information der Klägerin erfolgt ist, allein auf die Kenntniserlangung der seinerzeitigen Vorsitzenden der Trägerversammlung abzustellen ist. Jedenfalls kann Frau T. nicht vorgehalten werden, es versäumt zu haben, ihre Vertretung in der Agentur für Arbeit nicht mit der Aufgabe betraut zu haben, die Klägerin zu informieren. Denn die Agentur für Arbeit war nicht zur Information der Klägerin berufen.
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin, - 2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen, - 3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen, - 4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, - a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin, - b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen, - c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
(1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei
- 1.
personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über - a)
die Vergabe von Ausbildungsplätzen, - b)
die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate, - c)
die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten, - d)
die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung, - e)
Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen,
- 2.
organisatorischen und sozialen Angelegenheiten, - 3.
der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen, - 4.
Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle eingerichtet ist, sowie - 5.
der Erstellung des Gleichstellungsplans.
(2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
(3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe zu informieren.
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.
(2) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, indem sie die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere unverzüglich und umfassend informiert. Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke, sind ihr frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Dienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten geben und den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauftragten unterstützen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorrangig berücksichtigt werden:
- 1.
Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen, sowie - 2.
beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlaubung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenommen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen.
(2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, - 2.
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließt, - 3.
die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsangebote, - 4.
das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen während oder nach der Beurlaubung sowie - 5.
das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
(3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
(4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffenen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere berufliche Entwicklung zu erörtern ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.