Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Apr. 2015 - 15 L 971/15
Gericht
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,
3vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin bis zur Amtseinführung der durch die Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters S. -T. 2015 ermittelten Nachfolgerin im Amt verbleibt,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
7Hier mangelt es bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
8Der Antrag der Antragstellerin richtet sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht erstritten werden kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsgrundes.
9Im vorliegenden Fall sind bereits keine unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin erkennbar, wenn es für einen Zeitraum von ca. 3 Wochen, um den sich die Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten aufgrund eines eingetretenen Formfehlers verschiebt, zu keinem Fortdauern ihrer Amtsstellung über die Wahlperiode hinaus kommt.
10Der Antragsgegner hat in seinem Anschreiben vom 4.9.2015 zugesagt, dass er in diesem kurzen Übergangszeitraum u.a. keine Personalmaßnahmen umsetzen werde, an denen nicht die derzeitige, noch im Amt befindliche Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei. Gleiches hat der Antragsgegner auch noch einmal in seiner Antragserwiderung vom 21.4.2015 bestätigt, nämlich dass in dieser Zeit keine gleichstellungsrelevanten Maßnahmen durchgeführt oder aber so lange zurückgestellt werden, bis die neue Gleichstellungsbeauftragte ihre Funktion übernommen habe und von dem Antragsgegner bestellt worden sei.
11Insoweit sind schwere unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin als Amtsverwalterin nicht erkennbar.
12Es ist aber auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin bei einer Geltendmachung ihres Begehrens im Wege einer Hauptsacheklage hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Für den vorliegenden Fall, dass nach Ablauf der Wahlperiode einer Gleichstellungsbeauftragten in Folge von Verzögerungen bei der Neuwahl eine Übergangszeit entsteht, in der es keine Gleichstellungsbeauftragte gibt, ist gesetzlich nichts geregelt. Darin stimmen auch die Beteiligten überein. Einen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass in diesen Fällen die bisherige Gleichstellungsbeauftragte das Amt kommissarisch weiter führt, gibt es nicht. Insbesondere ist ein solcher Grundsatz weder aus dem Bundesgleichstellungsgesetz – insbesondere § 16 BGleiG – noch aus der zugehörigen Wahlverordnung herzuleiten. Selbst wenn man die von dem Antragsgegner angekündigte praktische Handhabung der Vermeidung von Beteiligungsfällen in dem kurzen Übergangszeitraum für bedenklich hielte und gleichzeitig mit der Antragstellerin davon ausginge, dass es wegen der besonderen Rechtsstellung des Jobcenters als gemeinsame Einrichtung keine Gleichstellungsbeauftragte bei einer nächsthöheren Behörde gäbe, so wäre zumindest zu erwägen, ob nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BGleiG sowie §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der zugehörigen Wahlverordnung der Antragsgegner berufen wäre, für die kurze Übergangszeit eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Dabei wäre es nicht zwingend, auf die bisherige Gleichstellungsbeauftragte zurückzugreifen.
13Für eine abschließende Klärung dieser Fragen ist im vorliegenden Eilverfahren kein Raum. Hier genügt es festzustellen, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht selbstverständlich ist und sich insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht bejahen lässt.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr.1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist, da es sich lediglich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die Hälfte des aus dieser Vorschrift sich ergebenden Auffangstreitwertes anzusetzen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.
(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.
(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:
- 1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie - 2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.
(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass
- 1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und - 2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.
(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.
(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.
(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.
(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.