Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) : Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) : Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche:
Siebter Abschnitt
Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
Art 46e
Rechtswahl
(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.