Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) : Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel
Internationales Privatrecht

Siebter Abschnitt
Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union

Vierter Unterabschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Art 46e
Rechtswahl

(1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
(2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.