Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2342 Anfechtungsklage

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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01/12/2016 13:17

Ein handschriftliches Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament.
SubjectsTestament
16/04/2015 11:28

Die Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
Subjectsallgemeines
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published on 12/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 177/11 vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die
published on 12/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18.08.2015 – 24 O 320/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Re
published on 11/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR400/14 Verkündet am: 11. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 1. Erbunwürdig
published on 31/08/2011 00:00

Tenor 1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht auf die Anregung der Beteiligten zu 3. hin ausgesetzt. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen. 3. D
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