Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
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16.04.2015 11:28
Die Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
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(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vors
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published on 11.03.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR400/14 Verkündet am: 11. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 1. Erbunwürdig
published on 31.08.2011 00:00
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht auf die Anregung der Beteiligten zu 3. hin ausgesetzt.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.
3. D
published on 02.06.2008 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2006 - 10 O 92/06 - wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden - gemäß Antrag 1a) - gemeinschaftlich verurteilt, die im Gru
published on 19.10.2006 00:00
Tenor
I. Der Antrag des Klägers, ihm zur - beabsichtigten - Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Keine Kostenentscheidung.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der...
