Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Okt. 2006 - 8 UH 496/06 - 131

published on 19.10.2006 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 19. Okt. 2006 - 8 UH 496/06 - 131
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Tenor

I. Der Antrag des Klägers, ihm zur - beabsichtigten - Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II. Keine Kostenentscheidung.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.07.2006 -3 O 415/05-, soweit sein Antrag, seine Miterbenstellung zu ½ festzustellen, zurückgewiesen wurde. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist der Bruder des am 09.07.2005 verstorbenen M. S. D.. Dessen Eltern sind der Beklagte und die allein sorgeberechtigte Mutter des Klägers, die rechtskräftig geschiedene Ehefrau des Beklagten.

Der Kläger hat im Wege der Erbunwürdigkeitsklage begehrt, den Beklagten für den Erbfall nach dem am 09.07.2005 in Homburg verstorbenen M. S. D. für erbunwürdig zu erklären, weil der Beklagte diesen vorsätzlich getötet habe. Des weiteren hat er die Feststellung begehrt, der verstorbene M. S. D. sei von ihm und seiner Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerbt worden.

Das Landgericht hat den Beklagten für erbunwürdig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung der Miterbenstellung der Mutter zu 1/2 begehre, folge die Unzulässigkeit bereits daraus, dass diese nicht Partei des Rechtsstreites sei. Die weitere Feststellung sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Beklagte nie bestritten habe, dass der Kläger den Verstorbenen beerbt habe.

Hiergegen richtet sich die - beabsichtigte - Berufung des Klägers, mit der er - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - seinen auf Feststellung, dass er Erbe zu 1/2 seines Bruders M. S. D. geworden sei, gerichteten Antrag weiterverfolgen will. Er ist der Auffassung, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, da ohne Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage der Beklagte gesetzlicher Erbe zu 1/2 des von ihm getöteten Kindes geworden wäre. Indem er seine Erbunwürdigkeit bestritten und insgesamt Klageabweisung beantragt habe, habe er die Miterbenstellung des Klägers zu 1/2 bestritten.

Der Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung und meint, aufgrund des rechtskräftigen Gestaltungsurteils fehle das Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

Ein über die Wirkung der Erbunwürdigkeitserklärungsklage gemäß § 2344 Abs. 1 u. 2 BGB hinausgehendes Interesse des Klägers an der Feststellung gegenüber dem Beklagten , dass er Erbe zu 1/2 nach seinen Bruder M. S. D. geworden sei, besteht nicht. Ein solches hat der Kläger auch nicht dargelegt.

Die Erbunwürdigkeitserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung einer Miterbenstellung des Klägers, denn nur in diesem Fall kann er anstelle des Beklagten Erbe seines Bruders werden. Aus § 2344 Abs. 2 BGB folgt nämlich, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Ein der Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit (§ 2340 BGB) stattgebendes Urteil verändert die materielle Rechtslage (§ 2344 Abs. 1 BGB) und wirkt deshalb für und gegen jedermann (MünchKomm(BGB)-Helms, 4. Aufl. 2004, § 2342 Rn 9). Deshalb besteht nach Entscheidung über die Erbunwürdigkeit des Beklagten kein besonderes Interesse mehr an der Feststellung, dass der Kläger Erbe zu 1/2 geworden sei, denn der Beklagte ist jedenfalls nicht mehr Erbe nach seinem verstorbenen Sohn. Da die Feststellung aber nur im Verhältnis zwischen den Parteien wirkt, besteht insoweit kein Feststellungsinteresse.

Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich bestritten, erbunwürdig zu sein, und hat damit auch die Erbberechtigung des Klägers infrage gestellt. Nach Entscheidung über dessen Erbunwürdigkeit steht jedoch fest, dass die Erbschaft dem Beklagten nicht angefallen ist. Dann besteht diesem gegenüber aber auch kein Interesse mehr daran, dass festgestellt wird, wer tatsächlich an seiner Stelle Erbe geworden ist.

Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass infolge der von ihm beabsichtigten Berufungseinlegung die Erbunwürdigkeit des Beklagten noch nicht rechtskräftig feststehe, weil dieser Anschlussberufung einlegen könnte, erscheint seine beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mutwillig, denn nach seinem eigenen Vortrag stünde - ohne die beabsichtigte Berufung - die Erbunwürdigkeit des Beklagten rechtskräftig fest mit der Folge, dass eine Feststellungsklage nicht mehr erforderlich wäre.

Die zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe war danach zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da außergerichtliche Kosten gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet werden und eventuell angefallene Gerichtskosten dem Antragsteller bereits gemäß § 22 Abs. 1 GKG zur Last fallen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.