Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten


(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zen
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung


(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2290 Aufhebung durch Vertrag


(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erbla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2259 Ablieferungspflicht


(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) Befindet sich e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots


Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.

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Amtsgericht Siegen Beschluss, 17. Sept. 2014 - 31 IV 618/10

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Der Antrag der Beteiligten vom ? (ohne Datum), hier eingegangen am 11. September 2014 auf Zurücknahme des unter VwBNr. 73148 verwahrten Erbvertrags vom 9. März 2010 – UR und des im Schreiben der Beteiligten konkludent  enthaltenen Antrags auf

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2007 - 14 Wx 51/06

bei uns veröffentlicht am 16.01.2007

Tenor 1. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten Nr. 2, 4 und 5 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21.09.2006 - 4 T 156/06 - werden mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß ihre Erstbeschwerden unter

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(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) Befindet sich ein Testament...
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den...
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe...