Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Apr. 2014 - L 7 AS 731/12

published on 10/04/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Apr. 2014 - L 7 AS 731/12
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Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie vom Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen ersetzen soll.

Die 1966 geborene Klägerin bezog ab 01.01.2005 zusammen mit ihrem Ehemann und zunächst mit den beiden gemeinsamen Kindern Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vom Beklagten. Der 1965 geborene Ehemann bezog auch einen Zuschlag nach § 24 SGB II a. F. bis 19.09.2005 in Höhe von monatlich 380,- Euro, danach in Höhe von 190,- Euro.

Erwerbseinkommen der Klägerin für eine Teilzeittätigkeit und Kindergeld wurden auf den Leistungsanspruch angerechnet. Holz für die Heizung wurde gesondert bewilligt.

Die Familie bewohnte zusammen mit der Schwiegermutter der Klägerin ein Eigenheim. Das Haus von insgesamt 115 qm Wohnfläche auf 361 qm Grund stand im je hälftigen Miteigentum des Ehepaars. Die Familie wohnte im Erdgeschoss auf 71 qm, die Schwiegermutter auf 44 qm im Obergeschoss. Die Schwiegermutter habe ein Wohnrecht - dieses sei nicht notariell beurkundet oder schriftlich vereinbart. Das Haus wurde im Jahr 1987 für insgesamt 90.000,- DM erworben. Im Jahr 2005 wurde der Dachstuhl für einen Betrag von ca. 15.000,- Euro erneuert.

Der Ehemann verfügte über eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von zunächst 26.600,- Euro.

Ab November 2005 bis März 2006 hatte der Ehemann eine Vollzeitbeschäftigung. Ab Dezember 2005 erfolgte kein Leistungsbezug mehr.

Im März 2006 wurde ein neuer Leistungsantrag gestellt. Der Ehemann bezog ab April 2006 Krankengeld. Als Vermögen wurden dabei unter anderem angegeben - ein Sparbuch des Ehemanns über 1.726,- Euro, - die Kapitallebensversicherung (Versicherungssumme nunmehr 27.887,- Euro), - ein Bausparvertrag des Ehepaars über 1.742,- Euro und - zwei Pkw (Pkw Subaru des Ehemanns mit Schätzwert von 6.900,- Euro).

Mit Bescheid vom 23.05.2006 wurden ab 01.06.2006 wieder Leistungen gewährt von monatlich rund 620,- Euro.

Am 26.05.2006 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin erhielt als Begünstigte die Lebensversicherung ausgezahlt.

Daraufhin wurde die Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 14.06.2006 ab 01.06.2006 wegen Wegfall des Bedarfs des Ehemanns unter Anrechung des Erwerbseinkommens der Klägerin auf monatlich 143,31 Euro herabgesetzt. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert mitzuteilen, ob sie die Lebensversicherung erhalten habe und welche Rente sie beziehe. Die Klägerin verweigerte diese Auskünfte und zahlte 143,31 Euro zurück.

Nach Ermittlungen des Beklagten erhielt die Klägerin eine Witwenrente von monatlich netto 1.188,70 Euro, ab 01.09.2006 von monatlich 653,78 Euro. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 19.07.2006 die Bewilligung aufgehoben und mit weiterem Bescheid vom 19.07.2006 der Leistungsantrag vom März 2006 wegen Einkommen abgelehnt

Die Klägerin bezog seitdem keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII.

Nach dem vom Amtsgericht übermittelten Nachlassverzeichnis umfasste der Nachlass des Ehemanns ein Bankguthaben von 3.559,59 Euro, sonstige Gegenstände 6.000,- Euro und den hälftigen Anteil am Hausgrundstück mit 78.537,- Euro. Abzüglich Beerdigungskosten von 3.539,16 Euro ergab sich ein Reinnachlass von 88.619,- Euro.

Laut Erbschein wurde der Verstorbene zur Hälfte von der Klägerin und zu je einem Viertel von seinen beiden Kindern beerbt.

Der Beklagte berechnete die dem Ehemann ausgezahlten Leistungen ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II a. F. und hörte die Klägerin zur Erbenhaftung über 2.011,66 Euro an. Hierzu äußerte sich die Bevollmächtigte der Klägerin.

Mit Bescheid vom 03.09.2008 forderte der Beklagte Kostenersatz in Höhe von 2.011,66 Euro von der Klägerin als Erbin ihres Ehegatten. Der Nachlass habe 86.919,- Euro betragen. Ausschlussgründe nach § 35 Abs. 2 SGB II (Nachlasswert unter 15.500,- Euro bei nicht nur vorübergehender Pflege im Haushalt oder besonderer Härte) lägen nicht vor. Der Zuschlag wurde nicht zurückgefordert.

Die Bevollmächtigte der Klägerin erhob Widerspruch. Der Wert des Hauses sei viel geringer. Ohne Erbe - sprich Haus - würde die Klägerin sozialhilfebedürftig werden. Es handle sich um eine besondere Härte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2008 zurückgewiesen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin erhob am 01.12.2008 Klage zum Sozialgericht Regensburg. Das Haus werde weiterhin von der Klägerin bewohnt. Schon nach den Richtlinien der Beklagten sei das Haus beim Nachlasswert nicht zu berücksichtigen. Der Wert des Hauses sei viel geringer gewesen wegen dem Baujahr 1930, dem Wohnrecht der Schwiegermutter und einem Reparaturstau. Außerdem seien die Kosten der Beerdigung, der Voraus nach § 1932 BGB und der Dreißigste nach § 1969 BGB abzuziehen. Ohne Erbe würde die Klägerin sozialhilfebedürftig werden. Die Klägerin habe keine „vollwertige eigene“ Altersvorsorge aufbauen können. Es handle sich um eine besondere Härte.

Mit Urteil vom 04.09.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des Ersatzanspruches nach § 35 SGB II seien gegeben. Die Klägerin sei gesetzliche Erbin geworden. Sie hafte als Gesamtschuldnerin und könne sich nicht darauf berufen, nur zur Hälfte Erbin geworden zu sein. Der Beklagte habe dem Ehemann von 01.01.2005 bis 30.11.2005 mit 5.044,99 Euro rechtmäßige Leistungen von über 1.700,- Euro erbracht. Der Wert des Nachlasses habe über der Forderung des Beklagten gelegen. Dazu habe gehört: Der hälftige Anteil von zwei Bausparverträgen von 938,38 Euro, der hälftige Anteil von zwei Konten bei der Sparkasse von 1.847,14 Euro und der hälftige Anteil an den beiden Kraftfahrzeugen von 3.000,- Euro.

Unstrittig seien die Beerdigungskosten von 3.539,16 Euro abzuziehen. Nicht abzuziehen sei Schonvermögen nach § 12 SGB II. Das habe mit der Erbenhaftung nichts zu tun. § 35 SGB II habe eigene Schongrenzen. Auch der hälftige Wert des Grundstücks sei zu berücksichtigen. Dieser liege zweifelsohne über 2.011,66 Euro.

Es liege keine besondere Härte vor. Das weitere Bewohnen eines Eigenheims in Miteigentum, das zuvor Schonvermögen gewesen sei, sei sogar der typische Fall des § 35 SGB II, vgl. Urteil des BayLSG vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09. Außerdem sei der Ersatzbetrag sehr gering. Die Klägerin habe laufende Einnahmen aus der Witwenrente. Das Haus sei auch kein Schonvermögen - die Klägerin sei überhaupt nicht im Leistungsbezug.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat am 04.10.2012 Berufung eingelegt. Vom Ersatzbetrag von 2.011,66 Euro seien 1.700,- Euro abzuziehen. Das genannte Urteil des BayLSG sei so zu verstehen, dass es darauf ankomme, ob der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall Schonvermögen gewesen sei. Die Richtlinie des Beklagten, wonach das gemeinsame Haus nicht zu einem Erbersatzanspruch führe, habe zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 sowie den Bescheid vom 03.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen des Anspruchs des Beklagten auf Erbenersatz nach § 35 SGB II liegen vor, der strittige Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

§ 35 Abs. 1 SGB II lautete in der von 2005 bis 31.03.2011 geltenden Fassung: „Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700,- Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.“ Nach § 35 Abs. 2 SGB II ist der Ersatzanspruch nicht geltend zu machen,

„1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500,- Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,

2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.“

1. An den Verstorbenen wurden rechtmäßige Leistungen in Höhe von 5.152,99 Euro erbracht.

Der Ehemann hat von Januar bis November 2005 vom Beklagten erhalten 2.011,66 Euro an laufendem Arbeitslosengeld II und 3.033,33 Euro an Zuschlag nach § 24 SGB II a. F. Hinzu kommt kopfanteilig ein Viertel der bewilligten Heizkosten von 432,- Euro, mithin 108,- Euro. Zusammen sind das 5.152,99 Euro.

Auch der Zuschlag ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und gemäß § 35 SGB II zu ersetzen (Knickrehm und Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 24 Rn. 4, § 35 Rn. 11).

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal kommt hinzu, dass die Leistungen rechtmäßig erbracht wurden (Urteil des BSG vom 23.03.2010, L 8 SO 2/09 R, dort Rn. 16; Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 20)

Das ist hier der Fall. Die Leistungen wurden zu Recht erbracht. Der Ehemann war insbesondere hilfebedürftig, weil das Haus mit 115 qm Wohnfläche Schonvermögen des Ehepaars war, da es im Jahr 2005 von fünf Familienmitgliedern bewohnt wurde.

2. Von den 5.152,99 Euro ist ein Freibetrag von 1.700,- Euro abzuziehen. Es verbleiben 3.452,99 Euro an zu ersetzenden Leistungen. Mit 2.011,66 Euro hat der Beklagte einen deutlich zu geringen Betrag geltend gemacht.

3. Die Klägerin wurde laut Erbschein zur Hälfte Miterbin neben ihren beiden Kindern.

Das BSG (a. a. O., Rn. 14) hat offen gelassen, ob ein Miterbe als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann, weil im dortigen Fall zwei Miterben nur anteilig in Anspruch genommen wurden. Wenn die Klägerin nur entsprechend ihrem hälftigen Erbteil in Anspruch genommen werden könnte, wären das nur 1.726,40 Euro (die Hälfte von 3.452,99 Euro).

Die Literatur (Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen) und das BayLSG (Urteil vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09, Rn. 45) bejahen zu Recht die Inanspruchnahme eines Miterbens als Gesamtschuldner. Miterben sind Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) und der Erbersatzanspruch nach § 35 SGB II ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 BGB.

In der Literatur (Link a. a. O., Rn. 10) wird eine Einschränkung befürwortet: Wenn ein Miterbe sich auf einen Haftungsausschluss nach § 35 Abs. 2 SGB II berufen kann, könnten die übrigen Erben nur zum verbleibenden Erbteil in Anspruch genommen werden. Sonst würde der erbeninterne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern das Privileg nach § 35 SGB II unterlaufen. Allerdings tragen nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB die Gesamtschuldner das Ausfallrisiko für die ausfallenden Gesamtschuldner und bleiben dem Schuldner voll verpflichtet. Wenn der Erbteil des in Anspruch genommenen Miterben für den Ersatz nach § 35 SGB II ohnehin ausreicht, gibt es keinen Grund für dessen mittelbare Privilegierung. Er haftet dann ohne sich auf den Haftungsausschluss des Miterben berufen zu können (so zu Recht Link a. a. O.).

Im vorliegenden Fall spricht nichts gegen eine vollständige Inanspruchnahme der Klägerin:

Der Erbteil der Klägerin (Viertel des gesamten Grundstücks, Hälfte der Sparguthaben und Bausparguthaben des Ehemanns, Hälfte der beiden Autos) liegt weit über 2.011,66 Euro.

Es spricht auch nichts dafür, dass die 1987 und 1989 geborenen Kinder nach § 35 Abs. 2 SGB II privilegiert wären. Der Sohn war schon selbst erwerbstätig, die Tochter absolvierte eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin. Die Kinder haben je auch ein Viertel des Barvermögens des Verstorbenen und ein Achtel des Hausgrundstücks geerbt. Sie haften anteilig mit nur je 863,25 Euro.

4. Der Nachlasswert bestimmt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. den Haftungsumfang. Er richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Aktivvermögen ist um die Nachlassverbindlichkeiten zu bereinigen.

Das Aktivvermögen bestand laut Nachlassverzeichnis aus einem Bankguthaben von 3.559,59 Euro, sonstigen Gegenständen (Kunst, Schmuck, Kfz, etc.) mit einem Wert von ca. 6.000,- Euro, dem hälftiger Wert des Hauses mit 4.061,- Euro und dem hälftigen Anteil des Grundstücks mit 78.537,- Euro. Das Haus machte also nur einen kleinen Bruchteil des Wertes des Hausgrundstücks aus.

Es ist kein Grund ersichtlich, einen geringeren Wert für den Nachlass anzusetzen als das Nachlassgericht. Der weit überwiegende Wertanteil bezieht sich auf den reinen Grundstückswert. Die Renovierung mit einem neuen Dach für 15.000,- Euro im Jahr 2005 wurde offenbar fälschlich beim Haus nicht Wert erhöhend berücksichtigt. Der angebliche Reparaturstau ist angesichts des geringen Wertansatzes nicht relevant.

Eine Wertminderung der Grundstückshälfte wegen einem Wohnrecht der Schwiegermutter ist nicht erkennbar. Es gibt keinen schriftlichen oder gar notariellen Vertrag zu einem Wohnrecht. Das nicht nachgewiesene persönliche Versprechen, dass die Schwiegermutter im Obergeschoss des Hauses wohnen dürfe, würde i. Ü. das Hausgrundstück nicht wesentlich entwerten.

Die Frage, ob ein Grundstück zu berücksichtigen ist, obwohl es zuvor Schonvermögen war, ist nicht für dessen Wert, sondern allenfalls für eine besondere Härte relevant.

Die Beerdigungskosten als Abzugsposten waren 3.539,16 Euro. Dies ergibt einen Reinnachlass von 88.619,- Euro.

Der Dreißigste nach § 1969 BGB ist bedeutungslos. Er beläuft sich auf 30 Tage Unterhalt für Familienangehörige, die vom Erblasser Unterhalt bezogen haben. Verpflichtet ist der Erbe. Damit fällt hier Schuldner und Gläubiger des Anspruchs zusammen. Im Übrigen wäre der Anspruch in Natura zu gewähren. Weil das Haus weiter genutzt wurde und der Sohn eigenes bedarfsdeckendes Einkommen hatte, ginge es nur um sonstigen Bedarf von Klägerin und Tochter von wenigen hundert Euro.

Das Grundstück bzw. dessen Wert sind im Übrigen nicht einmal entscheidungsrelevant. Bankguthaben und sonstige Werte des Verstorbenen ergeben 9.559,59 Euro, abzüglich 3.539,16 Euro Beerdigungskosten bleiben 6.020,43 Euro. Davon die Hälfte sind 3.010,21 Euro, also noch weit mehr als die 2.011,66 Euro.

Ein Abzug von 1.700,- Euro ist nur von den gewährten Leistungen vorzunehmen, nicht vom Nachlass.

5. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II besteht nicht, weil der Erbteil der Klägerin über 15.500,- Euro liegt. Außerdem hat die Klägerin den Kläger nicht längerfristig gepflegt. Die nicht nur vorübergehende Pflege ist eine weitere selbstständige Voraussetzung (Luik a. a. O., § 35 Rn. 31). Der Ehemann bezog erst ab 01.04.2006 Krankengeld und verstarb am 26.05.2006.

6. Es liegt auch keine besondere Härte nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vor.

Die Inanspruchnahme des Erben in Höhe von 2.011,66 Euro müsste nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte sein. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handelt. (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rn. 33). Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Richtlinien des Beklagten sind nicht relevant.

Eine besondere Härte ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin neben dem Erbe aus der Lebensversicherung über 27.000,- Euro erhielt.

Ein Härtefall ist unabhängig davon ausgeschlossen, weil die Klägerin die Forderung bereits mit dem ererbten Bankguthaben weitestgehend abdecken konnte.

Die Alterssicherung der Klägerin ist ausreichend. Sie stand seit 2006 nicht mehr im Leistungsbezug. Außerdem wird die Alterssicherung durch die Zahlung von 2.011,66 Euro nicht fühlbar beeinträchtigt. Daneben verfügte die Klägerin über die Auszahlung der Kapitallebensversicherung und drei Viertel eines schuldenfreien Hauses.

7. Die Frist von drei Jahren nach dem Tod des Ehegatten (26.05.2006) gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist mit Bescheid vom 03.09.2008 ohne Weiteres eingehalten. Die gegenüber den Kindern unterlassene Geltendmachung ändert für die Klägerin nichts.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin wird als Erbin nach § 35 SGB II in Anspruch genommen. Sie ist am Prozess nicht gemäß § 183 Satz 1 SGG als Leistungsempfängerin oder als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 SGB I beteiligt.

Der Kostentenor des Sozialgerichts wurde klarstellend berichtigt.

9. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.