Amtsgericht Köln Beschluss, 26. Juni 2014 - 328 F 76/12
Tenor
Der Antrag die Annahme der Beteiligten T E, geb. am … 1996 und MF E, geb. am … 2001 als Kinder des Beteiligten X N-E als Kinder auszusprechen wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
Verfahrenswert: 3.000,-- Euro
1
Gründe:
2Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
3Der Annehmende ist mit der Mutter der beteiligten Kinder T und MF E seit dem 6.2.2012 verheiratet. Bereits seit 2010 leben die Beteiligten in einem gemeinsamen Haushalt.
4Aus erster Ehe des Annehmenden sind die Kinder T N, geb. am … 2000 und K N, geb. am … 1996 hervor gegangen.
5Die Kinder leben bei der Kindsmutter. Aktuelle Umgangskontakte der Kinder mit dem Annehmenden bestehen nicht.
6Zugunsten der leiblichen Kinder des Annehmenden sind deren Unterhaltsansprüche in Höhe von 105% des Mindestunterhalts in zwei Jugendamtsurkunden, jeweils vom 6.7.2010, tituliert. Es bestehen Unterhaltsrückstände in einer Größenordnung von ca. 7.000,-- Euro.
7Der Annehmende ist als Postzusteller tätig und bezieht derzeit ( wieder ) ein monatliches Einkommen von 1.800,-- bis 2.000,-- Euro. Seine Ehefrau, die Mutter der Anzunehmenden bezieht nach ihren Angaben ein Einkommen von 850,-- Euro.
8Mietkosten für die Wohnung belaufen sich auf 1.010,-- Euro.
9Mit Antrag vom 29.5.2013 hat der Annehmende bei dem Amtsgericht Waldbröhl
1012 F 159/13 – beantragt, die zugunsten seiner leiblichen Kinder erstellten Jugendamtsurkunden abzuändern und festzustellen, dass er zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet sei, und zwar zunächst mit der Begründung, er sei erkrankt und arbeite statt 40 Wochenstunden für 6 Monate nur noch 20 Wochenstunden und beziehe entsprechend ein verringertes Einkommen ca. 1.291,—Euro, so dass er zur Unterhaltszahlungen nicht mehr in der Lage sei. Weiter nimmt er zur Begründung seines Antrages Bezug auf die gem. § 1751 Abs. 4 BGB begründete Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Anzunehmenden.
11Seit November 2013 arbeitet der Annehmende entgegen ärztlichen Rat wieder vollzeit und bezieht Einkommen in ursprünglicher Höhe
12Mit notarieller Urkunde vom 3.5.2012 hat der Annehmende beantragt, die Annahme der Kinder T und MF E durch ihn auszusprechen.
13Die erforderlichen Einwilligungserklärungen der Beteiligten liegen vor.
14Der leibliche Vater der Anzunehmenden, Herrn B G, hat mit notarieller Urkunde vom 23.7.2012 seine Einwilligung zur Adoption der Kinder erteilt.
15Das Gericht hat die Beteiligten, sowie die geschiedene Ehefrau des Annehmenden persönlich angehört. Die Kinder des Annehmenden aus erster Ehe T und K N haben sich schriftlich geäußert.
16Das Jugendamt der Stadt Köln - Adoptionsvermittlungsstelle - hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
17Die Adoptionsanträge des Annehmenden waren zurück zu weisen, weil eine Adoption der Anzunehmenden T und MF E durch den Annehmenden gem. § 1745 BGB wegen entgegenstehender überwiegender Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden T und K N ausgeschlossen wird.
18Auch wenn nach Anhörung der Beteiligten davon ausgegangen werden kann, dass eine Adoption dem Wohle der Anzunehmenden dient und anzunehmen ist, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit zukünftig entstehen wird, kann eine Annahme als Kinder nicht ausgesprochen werden.
19Die Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden T und K N stehen einer Adoption entgegen.
20Zum Einen habe beide Kinder schriftlich gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle erklärt, dass sie eine Adoption nicht wünschen, weil sie befürchten, ihren Vater, zu dem ohnehin kein Kontakt mehr besteht, vollständig zu verlieren.
21Es ist schon von daher davon auszugehen, dass eine Adoption von T und MF dem Wohl der leiblichen Kinder des Annehmenden entgegensteht.
22Zum Anderen würde eine Adoption der Annehmenden die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder des Annehmenden gefährden.
23Der Annehmende bezieht derzeit ein Einkommen von 1.800-2.000,-- Euro aus seiner Vollzeitbeschäftigung, die er entgegen ärztlichem Rat wieder aufgenommen hat.
24Mit einer Einkommensminderung aufgrund erneuter ( krankheitsbedingter ) Arbeitsreduzierung ist daher zu rechnen. Die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder des Annehmenden sind daher schon unter diesem Gesichtspunkt gefährdet; jedoch ungleich mehr, wenn infolge einer Adoption zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder des Annehmenden bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sein würden.
25Allein das in Vollzeitbeschäftigung bezogene Einkommen des Annehmenden ist nicht ausreichend, um den Mindestunterhalt von 4 Kindern sicher zu stellen.
26Der Unterhalt der leiblichen Kinder des Annehmenden unterlägen daher bei einer Adoption in jedem Fall einer Kürzung.
27Unter Berücksichtigung dieser sicher zu erwartenden Gefährdung des Unterhaltsanspruches der leiblichen Kinder des Annehmenden, war eine Adoption nach § 1745 BGB auszuschließen, der Antrag zurückzuweisen.
28Verfahrenswert: 3.000,-- Euro.
29-
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
32Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
33Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.