Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Okt. 2018 - 7 UF 958/18

bei uns veröffentlicht am29.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Kelheim, 2 F 97/18, 18.07.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten J… W… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Annehmenden S. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Annehmende ist seit dem 2.2.2018 mit der Beteiligten J… W… verheiratet. Die Beteiligte J… W… hat aus einer im Jahre 2015 geschiedenen Ehe drei Kinder, nämlich die Beteiligten C… F…, geb. 22.3.2008, M… F…, geb. 21.10.2009 und T… F…, geb. 14.6.2012. Die Eheleute W… haben ein gemeinsames Kind, den am 23.7.2016 geborenen A… Der Annehmende hat zwei nichteheliche Kinder, den am 15.8.2008 geborenen L… W… und den am 6.11.2011 geborenen J. W., die bei ihrer Mutter leben. Die Beteiligten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit Urkunde des Notars Dr. B… G… vom 7.2.2018 (URNr. …/2018) beantragte der Beteiligte S… W… die Annahme der Kinder C…, M… und T… . Mit gleicher Urkunde stimmte die Beteiligte J. W.der Annahme als Ehefrau des Annehmenden und alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder zu.

Bereits mit Urkunde des Notars Dr. G… vom 6.4.2017(URNr… ./17) hatte der leibliche Vater der Kinder, Herr M… F…, seine Einwilligung zur beabsichtigten Adoption der drei Kinder erklärt.

Der Antrag auf Aussprache der Annahme als Kind ging am 8.2.2018 bei dem Amtsgericht Kelheim ein.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts gab der Annehmende seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt an: Nettoeinkommen aus Haupterwerbstätigkeit 1.860.- €, aus Nebentätigkeit 450.- €. Kein Grundbesitz und kein weiteres Vermögen vorhanden.

Er legte ein Attest des Dr. med. L… vom 19.2.2018 vor, in dem ihm physische und psychische Gesundheit bescheinigt wurde.

Weiter vorgelegt wurde ein Lebenslauf des Annehmenden. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Annehmende und die Mutter der anzunehmenden Kinder Anfang des Jahres 2015 kennengelernt haben und im August 2015 zusammengezogen sind.

Weiter vorgelegt wurde ein Führungszeugnis für den Annehmenden. Das Amtsgericht holte zusätzlich einen Bundeszentralregisterauszug für den Annehmenden ein. Auf den Auszug vom 26.2.2018 wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den leiblichen Vater der anzunehmenden Kinder und die Mutter der Kinder L. W. und J. W. schriftlich angehört.

Der leibliche Vater der Kinder hat sich nicht geäußert.

Die Mutter der Kinder L… und J… W… hat am 6.3.2018 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht hat weiter eine schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises Kelheim eingeholt. Auf den Bericht vom 20.3.2018 sowie auf die weiteren Stellungnahmen vom 29.3.2018 und 9.5.2018 sowie auf die Stellungnahme der Unterhaltsvorschussstelle des Kreisjugendamtes Regensburg vom 11.6.2018 hinsichtlich der Kinder L… und J… W… wird Bezug genommen.

Nachdem der Annehmende unter laufender Bewährung steht, hat das Amtsgericht einen Bericht des Bewährungshelfers beim Landgericht Regensburg eingeholt. Auf den Bericht vom 4.4.2018 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der laufenden Bewährung hat das Amtsgericht das Verfahren 2 ./ 15 des Amtsgerichts Kelheim beigezogen.

Das Amtsgericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt.

Auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 17.4.2018 wird Bezug genommen.

Ferner hat das Amtsgericht am 16.5.2018 einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis hinsichtlich des Annehmenden erholt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.

Des Weiteren wird Bezug genommen auf den Vermerk über die gerichtliche Anhörung der Kinder C., M. und T. vom 6.7.2018 sowie auf den Vermerk über die Sitzung des Amtsgerichts Kelheim vom 6.7.2018, in der der Annehmende und die Beteiligte J. F. sowie die Vertreterin des Jugendamtes und die Verfahrensbeiständin angehört wurden.

Mit Beschluss vom 18.7.2018 hat das Amtsgericht Kelheim den Antrag des Annehmenden auf Annahme der Kinder C. F., M. F. und T. F. abgelehnt.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:

Die beabsichtigte Adoption sei dem Kindeswohl nicht dienlich, da derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Annehmende für die Adoption persönlich geeignet sei. Zudem stünden der Adoption die Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden entgegen.

Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass zwischen dem Annehmenden und den anzunehmenden Kindern ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Eine Adoption entspreche dem ausdrücklichen Willen der Kinder. Das Zusammenleben funktioniere gut. Durch die beabsichtigte Adoption würde die rechtliche Situation der für die Kinder gefühlten Situation entsprechen. Der leibliche Vater der anzunehmenden Kinder habe an diesen kein persönliches Interesse; er habe vielmehr aus finanziellen Erwägungen zur Adoption der Kinder gedrängt. Hingegen nehme der Annehmende aktiv am Leben der anzunehmenden Kinder teil. Die Kinder erführen nach langem Streit zwischen ihrer Mutter und ihrem leiblichen Vater Sicherheit und ein entspanntes Familienleben, was zu ihrer emotionalen Stabilität beitrage.

Gegen eine Adoption durch den Antragsteller spräche jedoch, dass dieser insgesamt acht Mal vorbestraft sei, wenn auch nicht wegen Delikten, die eine Adoption von vorne herein ausschließen würden, sondern wegen Delikten wie Betrug, Beleidigung und Straßenverkehrsdelikten. Den Eintragungen lägen über 50 Einzeltaten zugrunde. Der Annehmende stehe unter dreifacher offener Bewährung, wobei zwei Fälle jeweils Strafen von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe beträfen. Nur wenige Tage nach der letzten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe habe er eine erneute Straftat begangen. Die Straftaten seien dabei zum Teil schon in der Zeit des Zusammenlebens mit der Mutter der anzunehmenden Kinder begangen worden, die letzte Straftat, durch die der Bestand der laufenden Bewährungen gefährdet worden sei, kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes.

Der Antragsteller habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, sich an die Rechtsordnung zuhalten.

Zwar sei seit ca. 1 3/4 Jahren kein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Annehmenden geführt worden, jedoch laufe die Bewährungszeit noch bis 23.12.2019 bzw. 30.8.2022. Der Zeitraum seit der letzten Verurteilung am 14.2.2017 sei noch nicht lange genug, um von einer veränderten Lebenseinstellung des Antragstellers ausgehen zu können. Zudem habe er in beruflichem Zusammenhang Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis geführt, so dass zu befürchten stehe, dass der wirtschaftliche Druck, der sich durch die Adoption von drei Kindern nochmals erhöhen werde, das Risiko vergrößere, dass der Annehmende erneut falsche Entscheidungen treffe, um Geld für die Familie zu beschaffen.

Ein Widerruf der offenen Bewährungen würde zu großen Belastungen für die Kinder führen. Die Auswirkungen eines Bewährungswiderrufs auf die Ehe des Annehmenden mit der Mutter der anzunehmenden Kinder sei nicht absehbar. Bei einem Scheitern seien die Kinder erneut Streitigkeiten der Eltern um Umgang und Sorgerecht ausgesetzt, wie sie sie in der Vergangenheit zwischen ihrer Mutter und ihrem leiblichen Vater erlebt hätten.

Es bestehe bereits jetzt eine erhebliche finanzielle Überlastung des Annehmenden. Für das im Eigentum der Mutter der anzunehmenden Kinder stehende Haus seien monatlich Raten von ca. 700 € zu bezahlen. Der Annehmende habe Unterhaltsschulden von mehr als 11.500 € aus UVG-Leistungen für die Kinder L. und J.. Die Ratenzahlungen aus der Bewährungsauflage im Verfahren 4 NS …/14 seien noch offen.

Der Annehmende wäre bei Ausspruch der Adoption insgesamt sechs Kindern sowie seiner Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet. Die anzunehmenden Kinder würden keinen „werthaltigen“ Unterhaltsanspruch gegen den Annehmenden erhalten, da bereits ohne jede Berücksichtigung von Schulden nur ein Unterhaltsanspruch von 70% des Mindestunterhalts bestünde. Im Gegenzug verlören sie Unterhaltsansprüche gegen ihren leiblichen Vater. Bei diesem habe das Jugendamt in der Vergangenheit einen Betrag von ca. 17.500 € beitreiben können. Zwar übernehme der Annehmende als Stiefvater bereits jetzt faktisch auch die finanzielle Verantwortung für die anzunehmenden Kinder. Jedoch sei seine finanzielle Situation auch bei Anwendung eines großzügigeren Maßstabs unzureichend.

Die Abwägung der vorgenannten Kriterien ergebe, dass derzeit eine Adoption nicht dem Kindeswohl diene. Am Zusammenleben des Annehmenden mit den Kindern ändere sich ohne Adoption nichts. Die gewünschte Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls könne z.B. durch eine Einbenennung der Kinder erreicht werden.

Nach Bekanntwerden der erheblichen Vorstrafen des Annehmenden und der Tatsache, dass für die vorehelichen Kinder oft gar kein Unterhalt bezahlt worden sei, habe auch das Jugendamt seine Einschätzung geändert und deutliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Annehmenden geäußert.

Der Adoption stünden zudem die Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden entgegen. Durch die Annahme dreier weiterer Kinder würden ihre Unterhaltsansprüche erheblich geschmälert. Sie müssten jedoch allenfalls eine Herabsetzung innerhalb der Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle hinnehmen, eine Unterschreitung des Mindestunterhaltes - wie hier -sei jedoch nicht mehr zumutbar.

Es sei hier auch zu berücksichtigen, dass bereits in der Vergangenheit der Unterhalt für die leiblichen Kinder L. und J. nur unzureichend geleistet worden sei. Es sei bereits ein Unterhaltsrückstand von 11.543 € entstanden. Im Falle der Adoption würden voraussichtlich noch geringere Zahlungen geleistet .

Die beengten finanziellen Verhältnisse würden sich nachteilig auf das Wohl der anzunehmenden Kinder auswirken, so dass schon kein überwiegendes Interesse der anzunehmenden Kinder an der Adoption bestehe. In jedem Fall überwögen die Interessen der leiblichen Kinder.

Der Beschluss wurde dem Annehmenden am 21.7.2018 zugestellt.

Mit vom Annehmenden und der Beteiligten J… W… unterzeichnetem Schreiben vom 22.7.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Kelheim am 24.7.2018, legten diese gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 18.7.2018 Beschwerde ein.

Zur Begründung führten sie insbesondere aus:

Ein durch das Amtsgericht Kelheim (in einem anderen Verfahren) beauftragtes familienpsychologisches Gutachten habe keine Zweifel an der persönlichen Eignung des Annehmenden ergeben, während der leibliche Vater nicht geeignet sei.

Es sei ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden und die Kinder hätten sich klar für eine Adoption ausgesprochen.

Der Annehmende habe nur „kleinere“ Straftaten begangen, niemals jedoch Gewalt- oder Sexualdelikte. Weder Betrug noch Straßenverkehrsdelikte hätten etwas mit der Eignung des Annehmenden als Vater zu tun. Bei dem Vorfall am 2.9.2016 habe es sich um eine Bagatelle gehandelt. Das unbedachte Aussprechen einer Beleidigung führe nicht zu einer fehlenden Eignung als Elternteil. Die Straftat habe das „junge Familienglück definitiv nicht gefährdet“. Selbstverständlich sei ein Widerruf der Bewährungen für das Kindeswohl nicht dienlich, hierbei spiele es aber keine Rolle, ob die Kinder adoptiert worden seien oder nicht.

Hinsichtlich der zukünftig straffreien Führung des Annehmenden müsse man sich auf die bislang zurückgelegte Zeit von eindreiviertel Jahren ohne weiteres Ermittlungsverfahren und das Wort des Annehmenden verlassen. Dieser sei sich seiner Fehler in der Vergangenheit bewusst und werde diese nicht wiederholen.

Die finanzielle Situation werde sich durch die Adoption auch nicht verschärfen, da der Annehmende bereits seit einiger Zeit finanziell alleine für die anzunehmenden Kinder aufkomme.

Es sei nicht zutreffend, dass eine Adoption an der tatsächlichen Situation der Kinder nichts ändern werde. Der Annehmende habe bislang keine Rechte hinsichtlich der Kinder; er dürfe keine Elternbriefe, Krankmeldungen der Kinder etc. unterschreiben und könne ohne Sorgerecht keine Entscheidungen für die Kinder bei Ärzten und Behörden treffen. Sollte die Mutter der Kinder sterben, habe er keine Rechte und es käme wieder zu Gerichtsverfahren. Die Mutter der Kinder habe in den Punkten Namensgebung und Finanzen nicht das alleinige Sorgerecht, so dass für die Kinder kein Konto eröffnet werden könne.

Durch die Adoption werde auch die Erbfolge verändert.

Der leibliche Vater habe keinerlei Interesse an den Kindern, er wolle sie im Gegenteil durch die Freigabe zur Adoption loswerden. Man habe gegen den leiblichen Vater keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Der leibliche Vater sei alkohol- und drogenabhängig und gewaltbereit und habe die Kinder psychisch misshandelt, so dass sie psychologische Hilfe benötigt hätten. Die Kinder hätten körperliche Gewalt gegen ihre Mutter miterleben müssen. Das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater diene nicht dem Wohl der Kinder.

Der Annehmende liebe die Kinder hingegen sehr und habe bereits seit der Geburt von A. straffrei gelebt.

Es gefährde das Wohl der Kinder, die finanzielle Situation über die enge emotionale Bindung der Kinder zum Annehmenden und das entstandene Vater-Kind-Verhältnis zu stellen.

Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 13.8.2018 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Beteiligten J. W. unzulässig sei und die (zulässige) Beschwerde des Annehmenden keine Erfolgsaussicht habe. Eine Stellungnahme hierzu ist weder von den Beschwerdeführern noch von einem anderen Beteiligten eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten J. W. ist unzulässig.

Die Beteiligte J. W. ist als Mutter der anzunehmenden Kinder nicht beschwerdeberechtigt. Der Ausspruch der Annahme als Kind kann nur auf Antrag des Annehmenden ergehen (§ 1752 Abs. 1 BGB). Damit ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG auch nur der Annehmende beschwerdeberechtigt, nicht jedoch die Beteiligte J. W., weder als Ehefrau des Annehmenden noch als Mutter der anzunehmenden Kinder. Ergänzend wird zur Begründung auf den Hinweis vom 13.8.2018 Bezug genommen.

2. Die Beschwerde des Annehmenden S. W. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).

Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Senat nimmt zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.

Zum Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

a) Auch nach Überzeugung des Beschwerdegerichts dient die Annahme der Kinder C… F…, M…F… und T… F… durch den Beteiligten S… W… jedenfalls derzeit nicht dem Wohl der Kinder (§ 1741 Abs. 1 BGB). Der Annahme stehen auch überwiegende Interessen der Kinder des Anzunehmenden, insbesondere der Kinder L… W… und J… W…, entgegen (§ 1745 BGB). Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu ändern.

Gemäß § 1741 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen (Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl, § 1741 BGB, Rnr. 1). Alleine die Tatsache, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden bzw. im Entstehen ist, genügt nicht.

Dem Kindeswohl kann eine Adoption nur dienen, wenn der Annehmende zur Erziehung willens und geeignet ist. ( Saar in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1741 BGB). Der Annehmende muss auch wirtschaftlich in der Lage sein, den angemessenen Lebensbedarf des Kindes (insbesondere Wohnung, Unterhalt) sicherzustellen.

a) Ebenso wie das Amtsgericht würdigt auch der Senat die Tatsache, dass der Annehmende unter (inzwischen noch) zweifacher Bewährung steht, als Gesichtspunkt, der gegen die Eignung des Annehmenden spricht.

Zutreffend ist, dass der Annehmende nicht wegen Gewaltdelikten oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden ist, die seine charakterliche Eignung zur Erziehung der anzunehmenden Kinder von vorneherein ausschließen würden. Jedoch ist der Annehmende wiederholt und wegen einer Vielzahl von Einzeltaten verurteilt worden. Er hat sich eine Verurteilung vom 15.3.2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht zur Warnung dienen lassen, sondern hat in der Bewährungszeit wieder einschlägige Straftaten begangen. Nach seinen Angaben im vorgelegten Lebenslauf ist er im August 2015, also ca. einen Monat nach Rechtskraft des o.g. Urteils, mit der Mutter der anzunehmenden Kinder zusammengezogen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der der neuen Verurteilung (AG Kelheim 2 Ds . …/16, Urteil vom 23. 8 2016, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 34 tatmehrheitlichen Fällen, Verurteilung wiederum zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) zugrundeliegenden letzten Tat am 11.1.2016 war die jetzige Ehefrau des Annehmenden und Mutter der anzunehmenden Kinder bereits mit dem am 23.7.2016 geborenen gemeinsamen Sohn A. schwanger. Dies hat den Annehmenden jedoch von der Begehung einschlägiger Straftaten in laufender Bewährung nicht abhalten können. Eine nochmalige Strafaussetzung zur Bewährung bei erneuter einschlägiger Verurteilung ist keinesfalls die Regel, sondern die absolute Ausnahme. Das Risiko, dass bei Straftaten in laufender Bewährung nicht nur eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung, sondern auch ein Widerruf der laufenden Bewährung erfolgt, musste dem Annehmenden bewusst sein, da er bereits die Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg vom 29.4.2013 (27 Ds ./12) nach Bewährungswiderruf zum Teil verbüßen musste und er zum Zeitpunkt der erneuten Verurteilung unter laufender Reststrafenbewährung stand.

Auch die zum damaligen Zeitpunkt dreifache offene Bewährung hat den Annehmenden nicht davon abhalten können, bereits am 2.9.2016, also nur eine Woche nach der letzten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe am 23.8.2016 und wenige Woche nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, erneut straffällig zu werden.

Die verharmlosende Darstellung von Straftaten in laufender Bewährung, wie sie nun in der Beschwerdeschrift erfolgt, zeigt, dass der Annehmende sich seiner Situation nicht hinreichend bewusst ist und seine Fähigkeit und Bereitschaft, die anzunehmenden Kinder zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten, zumindest derzeit noch in Frage gestellt werden muss. Darüber hinaus bestehen aufgrund dessen erhebliche Zweifel, ob der Annehmende die Bewährungszeit ohne erneute Straffälligkeit durchhalten wird.

aa) Des Weiteren ist nach Überzeugung des Senats die am 2.2.2018 geschlossene Ehe des Annehmenden und der Mutter der anzunehmenden Kinder noch nicht als ausreichend stabil einzuschätzen.

Das deutsche Recht sieht, anders als etwa das französische (zwei Jahre) oder das Schweizer Recht (fünf Jahre), keine Mindestdauer der Ehe bei einer Stiefkindadoption vor. Jedoch können die dortigen Fristen als Erfahrungswerte herangezogen werden (Münchener Kommentar zum BGBMaurer, 7. Aufl., § 1741 BGB, Rnr. 99). Jedenfalls die Mindestdauer der Ehe nach französischem Recht von zwei Jahren hält der Senat für erforderlich, um davon ausgehen zu können, dass die Ehe Bestand haben wird.

bb) Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die wirtschaftliche Situation des Annehmenden vor allem durch Unterhaltspflichten für drei weitere Kinder und seine derzeit wegen der Betreuung des jüngsten, gemeinsamen Kindes nicht berufstätige Ehefrau sehr beengt ist.

Bei Ausspruch der beantragten Adoption dreier weitere Kinder ist nach den - bereits sehr großzügigen, da ohne jegliche weiteren Belastungen wie Zahlungen auf Bewährungsauflagen und Zahlungen auf Unterhaltsrückstände gerechneten - Berechnungen des Amtsgerichts der Mindestunterhalt aller dann sechs Kinder nicht gesichert.

Zutreffend ist, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Frage, ob eine Stiefkindadoption dem Kindeswohl dient, jedenfalls nicht den alleinigen Ausschlag geben dürfen. Vorliegend wäre jedoch bei Ausspruch der beantragten Adoption der Annehmende für sechs Kinder unterhaltspflichtig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt trotz der Ausübung einer Nebentätigkeit nur ca. 2.400 €. Zur Sicherstellung des Wohnraums der Familie leistet er Darlehensrückzahlungen im Höhe von 715.- €.

Es ist hinsichtlich der Kinder L… und J… W… bereits ein Unterhaltsrückstand von über 11.500 € aufgelaufen; der Annehmende ist offenbar entweder nicht willens oder tatsächlich nicht in der Lage, (wenigstens) für den Barunterhalt für die beiden leiblichen Kinder aufzukommen.

Durch den Ausspruch der Annahme würden die anzunehmenden Kinder wiederum endgültig ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren leiblichen Vater verlieren. Solange für die Kinder Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, konnten 17.500 € beigetrieben werden, so dass nicht grundsätzlich von Leistungsunfähigkeit des leiblichen Vaters ausgegangen werden kann. Um direkte Konfrontationen mit dem leiblichen Vater der Kinder zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, sich hier in der Zukunft einer Beistandschaft des Jugendamtes zu bedienen.

cc) Auch die in der Beschwerde aufgeführten Nachteile, die den Kindern ohne den begehrten Ausspruch der Annahme als Kind entstehen würden, wiegen im Hinblick auf das Wohl der anzunehmenden Kinder nicht so schwer, dass sie den Ausspruch der Annahme trotz der oben ausgeführten erheblichen Bedenken rechtfertigen könnten.

Der Annehmende kann mit einer Vollmacht der Mutter der anzunehmenden Kinder bereits jetzt zu Elternabenden gehen und Arzttermine mit den Kindern wahrnehmen, auch wenn wohl die Voraussetzungen der sog. „Alltagssorge“ des Annehmenden nach § 1687 b BGB derzeit nicht vorliegen, weil die Mutter nicht die gesamte elterliche Sorge alleine innehat.

Die rechtliche Befugnis zum Unterschreiben von Prüfungsarbeiten, Zeugnissen etc. wiegt nicht so schwer, dass sie den Ausspruch einer Annahme als Kind zwingend erforderlich machen würden. Einer missbräuchlichen Weigerung des leiblichen Vaters, etwa einer Kontoeröffnung für die Kinder zuzustimmen, kann durch den Antrag auf Übertragung (auch) der alleinigen Vermögenssorge auf die Mutter bzw. auf Übertragung des Alleinentscheidungsrechts in dieser Angelegenheit begegnet werden. Auch hierfür ist der Ausspruch einer Annahme als Kind nicht der erstrangig einzuschlagende Weg.

Für den zum Glück unwahrscheinlichen Fall eines Versterbens der Mutter kann gegebenenfalls auf eine Verbleibensanordnung im Haushalt des Annehmenden gemäß § 1682 BGB zurückgegriffen werden sowie darauf, dass, sollte sich der leibliche Vater tatsächlich, wie vorgetragen, als erziehungsunfähig und ungeeignet zur Ausübung der elterlichen Sorge erweisen, die Führung einer Vormundschaft durch den Annehmenden in Betracht kommt.

Die nach Einschätzung des Annehmenden und der Mutter der Kinder unzumutbare Namensführung der Kinder kann durch Einbenennung nach § 1618 BGB geändert werden; eine nicht erteilte Einwilligung des leiblichen Vaters kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1618 S. 4 BGB ersetzt werden.

Zumindest derzeit hat ein durch die Adoption entstehendes Erbrecht der Anzunehmenden nach dem Annehmenden keine praktische Bedeutung, da der Annehmende nach seinen Angaben über keinerlei Vermögen verfügt. Nachdem jedoch zumindest Schulden von über 11.500 € aus Unterhaltsrückständen vorhanden sind, besteht sogar die Gefahr, dass im Falle einer versäumten Ausschlagungsfrist die anzunehmenden Kinder für diese Schulden in Anspruch genommen werden.

b) Nach Überzeugung des Senats hat das Amtsgericht auch zutreffend festgestellt, dass der beabsichtigten Annahme derzeit überwiegende Interessen der Kinder L… und J… W… entgegenstehen.

Auf die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu wird Bezug genommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden führen bei der beabsichtigten Annahme von drei Kindern dazu, dass ein sogenannter Mangelfall eintritt, mithin der Mindestunterhalt der Kinder L… und J… W… nicht mehr gesichert wäre. Dies wäre für die Kinder unzumutbar (vgl. z.B. Löhnig in beckonline Großkommentar zum BGB, Stand 1.7.2016, § 1745, Rnr. 21). Die Unterhaltsgefährdung hat sich durch die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände in fünfstelliger Höhe tatsächlich bereits verwirklicht.

c) Abschließend ist festzuhalten, dass bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, bei weiterer Stabilität der Ehe und weiterer straffreier Führung des Annehmenden zu gegebener Zeit durchaus eine andere Einschätzung der Kindeswohldienlichkeit und der Folgen für die vorhandenen Kinder nicht ausgeschlossen ist.

d) Die Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren war gemäß § 68 Abs. 3 S.2 FamFG entbehrlich, da das Amtsgericht erst am 6.7.2018 die Beteiligten persönlich angehört hat und von der Durchführung eines Termins im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten war nicht veranlasst, da die Beschwerde trotz des Hinweises auf die fehlende Erfolgsaussicht aufrechterhalten wurde.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung ist somit ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 05.11.2018.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Okt. 2018 - 7 UF 958/18 zitiert 15 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag


(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen


Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1745 Verbot der Annahme


Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werde

Referenzen

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.