Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldn
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31.01.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 131/04 Verkündet am: 31. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 02.04.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/06 Verkündet am: 2. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19.03.2015 00:00
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin, beginnend ab dem 01.01.2015, zahlbar jeweils bis zum 5. Werktage eines jeden Monats im Voraus, eine monatliche Nutzungsvergütung in Höhe von 136,50 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird de
published on 26.10.2011 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung.
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Annotations
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit...