Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2008 - XII ZR 44/06

bei uns veröffentlicht am02.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Ansbach, 3 F 544/05, 03.11.2005
Oberlandesgericht Nürnberg, 9 UF 1408/05, 21.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 44/06 Verkündet am:
2. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme
von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn
das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen
Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen
Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß
§ 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an
BGHZ 71, 24).
BGH, Urteil vom 2. April 2008 - XII ZR 44/06 - OLG Nürnberg
AG Ansbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten eingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Eltern mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übertragen worden waren.
2
Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr oder sind von der Klägerin - unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung - allein übernommen worden. Sonstige aus dem Gesamtgut zu befriedigende Verbindlichkeiten bestehen nicht.
3
Der Beklagte hat den Übernahmeanspruch anerkannt, allerdings nur Zug um Zug gegen Ersatz des Wertes der Grundstücke, hilfsweise - für den Fall, dass die Klägerin von ihrer Abwendungsbefugnis aus § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch macht - gegen Sicherheitsleistung.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten (uneingeschränkt) zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe der Grundstücke gemäß § 1477 Abs. 2 BGB verlangen. Zwar habe die Übernahme der Grundstücke gegen Ersatz ihres Wertes zu erfolgen. Dem Beklagten stehe jedoch kein Anspruch auf Zahlung des Wertersatzes und deshalb insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, das er dem Übernahmeverlangen der Klägerin entgegensetzen könne. Der vom übernehmenden Ehegatten nach § 1477 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz sei nicht durch Zahlung an das Gesamtgut zu leisten; vielmehr sei gemäß § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Verrechnung mit dem Anteil am Überschuss vorzunehmen, der sich zugunsten des übernehmenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes (unter Hinzurechnung des Wertersatzes) ergebe. Dies gelte auch dann, wenn die Gütergemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei. Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten könne deshalb nur dessen Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens sein. Der Beklagte habe indes die Höhe eines solchen Anspruchs nicht dargelegt.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
a) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der von ihr eingebrachten Grundstücke unbeschadet der noch auf einzelnen dieser Grundstücke lastenden Verbindlichkeiten zuerkannt.
9
Das Recht der Klägerin zur Übernahme der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke ergibt sich aus § 1477 Abs. 2 BGB. Mit der rechtskräftigen Scheidung ist die vereinbarte Gütergemeinschaft beendet; die Parteien haben sich jedoch noch über das Gesamtgut auseinanderzusetzen (§ 1471 BGB). Nach §§ 1474 bis 1481 BGB sind dabei zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Erst danach wird der Überschuss verteilt. Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 = FamRZ 2007, 625, 626). Solche vorrangig zu berichtigenden Verbindlichkeiten liegen hier indes nicht vor. Zwar lasten auf den Grundstücken, deren Übernahme die Klägerin beansprucht, zum Teil noch Verbindlichkeiten. Die persönliche Haftung für diese Verbindlichkeiten hat die Klägerin jedoch - mit schuldbefrei- ender Wirkung für den Beklagten - übernommen; dessen Belange werden deshalb insoweit durch die mit der Übernahme der Grundstücke einhergehende Verkürzung des Gesamtguts als Haftungsmasse nicht tangiert. Sonstige Verbindlichkeiten , für die das Gesamtgut aufkommen müsste, bestehen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.
10
b) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht der Klägerin das Übernahmerecht an den von ihr eingebrachten Grundstücken zugesprochen hat, obwohl das Gesamtgut im Übrigen von den Parteien noch nicht verteilt ist. Verkannt hat das Oberlandesgericht dabei allerdings, dass der Klägerin ein solcher Übernahmeanspruch jedenfalls derzeit nicht uneingeschränkt zusteht. Die Klägerin kann die Übernahme der Grundstücke vielmehr nur Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung verlangen, deren Höhe sich nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke bemisst.
11
aa) Die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand führt nicht - wie der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - zu einem rechtsgeschäftlich begründeten gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe. Was der übernehmende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Gesamtgut zu ersetzen hat (§ 1477 Abs. 2 BGB), muss er deshalb nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig nicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf seinen Überschussanteil anrechnen lassen. Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten - als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626). Nur wenn der Wert des übernommenen Gegenstandes den Wert des übrigen Überschusses übersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende Überschussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu tilgen. Dann bleibt der übernehmende Ehegatte dem anderen Ehegatten bei der endgültigen Auseinandersetzung unmittelbar zum Wertersatz verpflichtet (§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehegatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernommenen Gegenstandes belaufen - dies dann, wenn nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegatten geteilt werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625, 626).
12
bb) Übernimmt ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand erst bei der endgültigen Überschussverteilung, ist die Art und Weise des unmittelbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB) ebenso wie die Anrechnung auf den Überschussanteil nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch. Anders ist es, wenn - wie hier - die Auseinandersetzung des Gesamtguts noch nicht abgeschlossen und deswegen die Höhe des Überschusses und damit auch die Höhe des Überschussanteils des übernehmenden Ehegatten noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen steht dem Übernahmerecht des einen Ehegatten ein legitimes Interesse des anderen gegenüber, den Wert des Gegenstandes, den sein Ehegatte bereits jetzt zu übernehmen beansprucht, seinem Zugriff für eine künftige Auseinandersetzung insoweit zu erhalten, als dieser Wert nicht durch Verrechnung mit dem Überschussanteil des übernehmenden Ehegatten ausgeglichen werden kann. Steht nicht sicher fest, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Anteil am Überschuss in Betracht kommt oder eine Verrechnung mit einem Anspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist, bemisst sich der Umfang dieses Sicherungsinteresses stets nach dem hälftigen Wert des übernommenen Gegenstands (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 29 f. = FamRZ 2007, 625, 626 f.).
13
cc) In diesem Umfang steht, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Urteils - entschieden hat, dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für seinen ggf. später geltend zu machenden (Zahlungs-) Anspruch auf Wertersatz zu; diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann er dem Übernahmeverlangen nach § 273 BGB entgegensetzen (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627). Das ergibt aus folgenden Überlegungen :
14
Die Verpflichtung des übernehmenden Ehegatten zum Wertersatz nach § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB entstammt der vereinbarten Gütergemeinschaft und somit demselben rechtlichen Verhältnis wie das Übernahmerecht dieses Ehegatten.
15
Der Ersatzanspruch des anderen Ehegatten ist bereits mit der Ausübung des Übernahmerechts fällig. Nach § 1477 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die eingebrachten Sachen nur gegen Ersatz ihres Wertes übernehmen. Dementsprechend sieht § 1476 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass der übernehmende Ehegatte dem anderen - soweit eine (spätere) Verrechnung mit seinem Überschussanteil aus der Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht in Betracht kommt - persönlich zum Ersatz des Wertes nach § 1477 Abs. 2 BGB verpflichtet "bleibt". Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeitiger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere Fälligkeit des Wertersatzes aus, sondern allein durch die besondere Verrechnungsklausel in § 1476 Abs. 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 = FamRZ 2007, 625, 627).
16
Obwohl der Anspruch auf Wertersatz danach schon mit Ausübung des Übernahmerechts fällig wird, ordnet § 1476 Abs. 2 BGB eine vorrangige Verrechnung mit dem Anspruch auf den Überschussanteil an. Bis zur endgültigen Auseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs entgegen. Dementsprechend kann der andere Ehegatten dem Übernahmeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht insoweit entgegensetzen, als der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz nicht vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem Gesamtgut geleistet werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627 m.w.N.).
17
Steht allerdings - mangels Verteilung des Gesamtguts - der Anteil des übernehmenden Ehegatten hieran noch nicht fest, so ist auch ungewiss, in welchem Umfang dieser Ehegatte für den Gegenstand, dessen Übernahme er begehrt , nach Verrechnung mit seinem Anspruch auf Teilhabe am Gesamtgut Wertersatz zu leisten hat. Diese Ungewissheit führt indes nicht dazu, dem anderen Ehegatten einen im Wege des Zurückbehaltungsrechts zu sichernden Anspruch zu versagen. Zwar kann der andere Ehegatte - jedenfalls derzeit - nicht Zahlung von Wertersatz beanspruchen; er kann von dem übernehmenden Ehegatten jedoch die Leistung einer Sicherheit für einen gegen diesen gerichteten und ggf. später bezifferbaren Zahlungsanspruch verlangen. Dieser - vom übernehmenden Ehegatten etwa durch Einräumung einer Höchstbetragssicherungshypothek erfüllbare - Anspruch ist die dem anderen Ehegatten derzeit "gebührende Leistung", die er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen seines Ehegatten entgegensetzen kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 31 f. = FamRZ 2007, 625, 627).
18
dd) Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Ersatz des Wertes der von der Klägerin ver- langten Grundstücke berufen. Ein solcher Anspruch steht dem Beklagten indes - wie dargelegt - nicht zu: Da das Gesamtgut nicht auseinandergesetzt ist und die Höhe der Überschussanteile der Parteien deshalb nicht feststeht, ist auch ungewiss, in welcher Höhe die Klägerin den Wert der Grundstücke mit ihrem Überschussanteil verrechnen kann und in welchem Umfang sie dem Beklagten zur Zahlung eines danach verbleibenden Wertersatzes verpflichtet ist. Der Beklagte kann deshalb von der Klägerin nur die Leistung einer Sicherheit verlangen , deren Höhe sich nach dem hälftigen Wert der Grundstücke bemisst. Diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann der Beklagte dem Übernahmeanspruch der Klägerin im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen. Dieses Recht hat der Beklagte auch geltend gemacht. Zwar hat er sich insoweit in erster Linie eines Zahlungsanspruchs in Höhe des vollen Wertes der Grundstücke berühmt. In diesem geltend gemachten Gegenanspruch ist jedoch der Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Grundstückswertes als ein "minus" enthalten; dieses "minus" entspricht im Übrigen auch dem Hilfsbegehren des Beklagten. Die Klägerin kann deshalb die Übereignung der Grundstücke nur Zug um Zug gegen eine in dieser Höhe zu leistende Sicherheit beanspruchen. Ihr darüber hinausgehendes Klagebegehren ist nicht begründet.
19
3. Das angefochtene Urteil kann nach allem nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zum Wert der Grundstücke, deren Übernahme die Klägerin begehrt, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage die dem Beklagten von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung bemisst. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 03.11.2005 - 3 F 544/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 9 UF 1408/05 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1476 Teilung des Überschusses


(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1477 Durchführung der Teilung


(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt. (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1473 Unmittelbare Ersetzung


(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1471 Beginn der Auseinandersetzung


(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung


Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung


(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht

Referenzen

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.

(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.

(2) Als eingebracht sind anzusehen

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben,
2.
die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war,
3.
die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.

(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.